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DAT-Anträge zur Digitalisierung
Boni-Verbot für E-Rezept-Übermittlung
Zusätzliches Zugabeverbot im Heilmittelwerbegesetz
In einem weiteren Antrag erklären dieselben Antragsteller, für die Umsetzung dieses Makelverbots sei ein zusätzliches Zugabeverbot im Heilmittelwerbegesetz nötig. Es müsse unzulässig sein, für die Übermittlung von E-Rezepten „Zuwendungen oder sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen“. Anders ausgedrückt: Nicht nur Zugaben zu Rx-Arzneimitteln sollen verboten sein, sondern auch Zugaben für das Übermitteln von E-Rezepten. Denn anderenfalls könnte das Verbot der Zugaben zu Arzneimitteln durch Zugaben für das Übermitteln umgangen werden. Ohne ein solches Verbot könnten Versandapotheken beliebige Boni bieten und die Preisbindung durch das Apotheken-Stärkungsgesetz umgehen. Die Antragsteller befürchten, dass ohne ein Zugabeverbot für die Rezeptübermittlung im Heilmittelwerbegesetz eine neue „alles bestimmende Wettbewerbsebene“ entstehen würde. Diese würde die Unabhängigkeit des ärztlichen und des apothekerlichen Heilberufes untergraben.
Diskriminierungsfreier
Zugang zu E-Rezepten
In einem weiteren Antrag fordern dieselben Antragsteller einen diskriminierungsfreien Zugang zu E-Rezepten. Es müsse allen Menschen in Deutschland möglich sein, ihre E-Rezepte „frei vom Einfluss Dritter auf einer barrierefreien öffentlichen Plattform ohne zusätzliche Kosten oder vertragliche Verpflichtungen zu verwalten und einzulösen“. Der Betrieb dieser Plattform könne eine Aufgabe für die gematik sein. Doch auch die Apotheker seien bereit, dies gemeinsam mit dem Staat oder im staatlichen Auftrag zu organisieren. In der Begründung erläutern die Antragsteller, dass alle gewohnten Bearbeitungen eines Rezepts auch mit dem E-Rezept möglich sein müssten. Die Patienten müssten die E-Rezepte lesen, löschen und einlösen können. Wenn dagegen ein gewinnorientiertes Unternehmen Zugriff auf die Verwaltung der E-Rezepte hätte, müssten die Apotheken Gebühren entrichten oder Leistungen des Unternehmens in Anspruch nehmen. Doch dies würde die Hoheit des Patienten über sein Rezept gefährden.
Einheitliche Regeln contra Retaxationen
In einem vierten gemeinsamen Antrag fordern die Apothekerkammer Westfalen-Lippe und der Apothekerverband Schleswig-Holstein „abgestimmte Vorgaben“ für E-Rezepte. Dazu solle eine gemeinsame Stelle von KBV, DAV und GKV-Spitzenverband die vertraglichen Bestimmungen synchronisieren, um „formal eine absolute Fehlerfreiheit“ von E-Rezepten zu erreichen. Zugleich müsse der Gesetzgeber festlegen, dass nur E-Rezepte, die diese Kriterien erfüllen, über die Telematikinfrastruktur übermittelt werden dürfen. Darin sehen die Antragsteller die Chance, den bürokratischen Aufwand mit Formfehlern zu vermeiden. Letztlich steht dahinter wohl die Hoffnung, dass sich dann die weitaus meisten Retaxationen erübrigen würden.
5 Kommentare
Übermittlung von wem zu wem oder wie wir im §´en-Dschungel verloren gegangen sind
von Bernd Jas am 13.08.2019 um 22:03 Uhr
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AW: Übermittlung von wem zu wem oder wie ...
von Christian Timme am 14.08.2019 um 7:12 Uhr
Boni Verbot?
von Karl Friedrich Müller am 13.08.2019 um 19:04 Uhr
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AW: AW: Boni Verbot
von Bernd Jas am 13.08.2019 um 22:12 Uhr
Schmidt
von Conny am 13.08.2019 um 18:12 Uhr
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