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DAT-Anträge zur Digitalisierung
Boni-Verbot für E-Rezept-Übermittlung
Digitale Arzneimittel
Wie weit die Folgen der Digitalisierung über das E-Rezept hinaus reichen, zeigt ein Antrag der Landesapothekerkammer Thüringen. Demnach soll der Arzneimittelbegriff im Arzneimittelgesetz um „digitale Arzneimittel“ erweitert werden. Gemeint sind alle digitalen Anwendungen mit Arzneimittelwirkung. Diese sollten der Apothekenpflicht und unter bestimmten Bedingungen auch der Verschreibungspflicht unterstellt werden, heißt es im Antrag.
Ein weiterer Antrag der Apothekerkammer Westfalen-Lippe und des Apothekerverbandes Schleswig-Holstein sieht vor, digitale Gesundheitsanwendungen nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz als apothekenübliche Waren in die Apothekenbetriebsordnung aufzunehmen. Dann solle den Apothekerverbänden erlaubt werden, Verträge über die Erstattung der Kosten für solche Anwendungen abzuschließen. Beide Anträge zusammen eröffnen die Frage, wie eine Grenze zwischen „digitalen Arzneimitteln“ und Gesundheitsanwendungen mit dem Status apothekenüblicher Waren zu ziehen ist.
Der letzte bisher vorliegende Antrag im Kapitel Digitalisierung soll den Gesetzgeber auffordern, im Digitale-Versorgung-Gesetz auch die Organisationen der Apotheker mit der Zertifizierung digitaler pharmazeutischer Angebote zu beauftragen. Damit solle ein vergleichbarer Rahmen wie bei der Zertifizierung medizinischer Angebote durch die KBV geschaffen werden.
Datenverarbeitung in der Apotheke
Außerhalb des Kapitels „Digitalisierung“ sind noch weitere Anträge zu diesem Thema zu finden. Möglicherweise werden diese bis zum Apothekertag noch anders zugeordnet. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe und der Apothekerverband Schleswig-Holstein fordern, in der Apothekenbetriebsordnung zu regeln, „welche Daten der Apotheker in der Apotheke erheben, speichern und verarbeiten darf“. Die Antragsteller möchten damit Unsicherheiten im Umgang mit Daten und „sinnvollen datengestützten Dienstleistungen“ vermeiden. Außerdem verweisen sie auf die bestehende Inländerdiskriminierung. Denn in den Niederlanden sind Apotheker sogar zur Erhebung und Verarbeitung vieler Daten verpflichtet.
Ein weiterer Antrag zielt in eine ähnliche Richtung. Darin fordern dieselben Antragsteller, die Apotheken zu verpflichten und zu berechtigen, auf Wunsch des Patienten dessen Medikationsdaten aus allen Apotheken in Deutschland zusammenzuführen und für die Arzneimitteltherapiesicherheit zu nutzen. In der Begründung betonen die Antragsteller, dass es dabei um eine einheitliche Datenschnittstelle geht.
Alle diese Anträge zusammen vermitteln einen Eindruck davon, welche neuen Aufgaben auf die Apotheken mit der Digitalisierung hinzukommen. Selbstverständlich sind damit Chancen und Risiken verbunden. Vermutlich werden diese zu einem wichtigen Diskussionsthema in Düsseldorf.
5 Kommentare
Übermittlung von wem zu wem oder wie wir im §´en-Dschungel verloren gegangen sind
von Bernd Jas am 13.08.2019 um 22:03 Uhr
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AW: Übermittlung von wem zu wem oder wie ...
von Christian Timme am 14.08.2019 um 7:12 Uhr
Boni Verbot?
von Karl Friedrich Müller am 13.08.2019 um 19:04 Uhr
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AW: AW: Boni Verbot
von Bernd Jas am 13.08.2019 um 22:12 Uhr
Schmidt
von Conny am 13.08.2019 um 18:12 Uhr
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