Medizinalhanf

Cannabis sativa: Nutzung und rechtlicher Status

Remagen - 31.08.2019, 08:00 Uhr

Cannabis sativa: Im 19. Jahrhundert wurde die Pflanze bereits in Europa unter anderem zur Behandlung von Schmerzen, Schlafstörungen und Depressionen angewendet. (Foto: Tinnakorn / stock.adobe.com)

Cannabis sativa: Im 19. Jahrhundert wurde die Pflanze bereits in Europa unter anderem zur Behandlung von Schmerzen, Schlafstörungen und Depressionen angewendet. (Foto: Tinnakorn / stock.adobe.com)


Nutzhanf versus Medizinalhanf

Für Medizinalcannabis werden Cannabissorten mit einem höheren THC-Gehalt verwendet. Derzeit wird Cannabis für medizinische Zwecke in Deutschland noch komplett aus den Niederlanden und aus Kanada importiert. Nach dem Betäubungsmittelgesetz müssen die Zubereitungen aus einem Anbau stammen, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle erfolgt (Art. 23 und 28 Abs. 1 des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe (Single Convention on Narcotic Drugs, 1961)).

Die Fasern des Nutzhanfs werden beispielsweise in der Textilindustrie weiterverarbeitet. Die Blätter, Blüten und Samen finden in diversen Branchen wie der Lebensmittel- und Kosmetikindustrie Verwendung. In der EU war der Anbau von Hanf lange Zeit komplett verboten. Nach der teilweisen Legalisierung wurde das pauschale Hanfanbauverbot im Jahr 1996 auch in Deutschland durch eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes für den Nutzhanf aufgehoben. Heute dürfen nach dem BtMG aber nur Faserhanf-Sorten mit einem Wirkstoffgehalt unter 0,2 Prozent Tetrahydrocannabinol angebaut werden, die hierfür nach EU-Vorschriften eigens zugelassen und zertifiziert sind (Eintragung in Sortenkatalog), oder „wenn ihr Gehalt an THC 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen“. Der Anbau, der nur bestimmten landwirtschaftlichen Unternehmen mit strengen Auflagen erlaubt ist, muss bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) angezeigt werden. Da die Ausnahmebestimmung das Marktpotenzial von Hanf für den industriellen Einsatz (inklusive Weiterverarbeitung) erschließen soll, muss der „gewerbliche oder wissenschaftliche Verwendungszweck“ nicht nur beim Verkäufer, sondern auch beim Endnutzer vorliegen. Die Abgabe von reinen Nutzhanfprodukten zu Konsumzwecken sei hiervon nicht abgedeckt, befand das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2016 - 4 RVs 51/16). Pflanzenteile der Gattung Cannabis fielen unabhängig vom THC-Gehalt unter das BtMG und der Vertrieb dieser Waren an Endkunden, obwohl legal produziert, gelte als Handel mit Suchtstoffen. Um die Hersteller und Händler entsprechender Produkte vor Strafverfolgung zu schützen, wurde in einer Petition an den Deutschen Bundestag gefordert, eine klare Unterscheidung zwischen gesetzlich zugelassenen Nutzhanfsorten nach EU-Liste und Betäubungsmitteln zu treffen, indem Nutzhanf aus dem BtMG ausgeschlossen wird.



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Novel Food Schwachsinn

von Pseudonym am 31.08.2019 um 13:35 Uhr

Es ist bekannt, dass Cannabis und Cannabisprodukte seit tausenden Jahren Anwendung finden.
Cannabis Speiseöle usw werden seit langem verwendet. Und plötzlich soll CBD nicht vor 1997 auf dem Markt gewesen sein und als Novel Food gelten ?!
Das ist ideologischer, hanebüchener Unsinn und dient nur der Diskreditierung des Hanfs!
Eine Frechheit ist das, diesen Stoff so zu reglementieren, wenn sogar die WHO empfohlen hat, dass CBD von allen Reglementieren befreit sein sollte.

Zum Artikel selber: sehr schön neutral und wissenschaftlich geschrieben. Wie von der DAZ bekannt.

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