Medizinalhanf

Cannabis sativa: Nutzung und rechtlicher Status

Remagen - 31.08.2019, 08:00 Uhr

Cannabis sativa: Im 19. Jahrhundert wurde die Pflanze bereits in Europa unter anderem zur Behandlung von Schmerzen, Schlafstörungen und Depressionen angewendet. (Foto: Tinnakorn / stock.adobe.com)

Cannabis sativa: Im 19. Jahrhundert wurde die Pflanze bereits in Europa unter anderem zur Behandlung von Schmerzen, Schlafstörungen und Depressionen angewendet. (Foto: Tinnakorn / stock.adobe.com)


Status von CBD: Es ist kompliziert

Im Gegensatz zu Cannabis und Cannabisharz sowie Extrakten und Tinkturen von Cannabis fällt das nicht rauscherzeugende CBD namentlich nicht unter das UN-Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe. Dies schlägt sich entsprechend im deutschen Betäubungsmittelgesetz nieder. Hiernach gehören lediglich Cannabis und Cannabisharz sowie eine Reihe von Tetrahydrocannabinolen zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG), mit bestimmten Ausnahmen, zum Beispiel für den Anbau und die Verwendung von Nutzhanf sowie für medizinische Zwecke.

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Lebensmittel, vor allem Nahrungsergänzungen, sowie Kosmetika mit dem rauschfreien Inhaltsstoff CBD sind derzeit schwer im Kommen. Bei der Abgrenzung zum Arzneimittel kommen zwei wesentliche Kriterien zum Tragen, nämlich die Funktion, das heißt die tatsächlich möglichen Wirkungen des Produktes, und die Präsentation, das heißt, die Aufmachung beziehungsweise die Zweckbestimmung, die der Anbieter ihm beimisst. Im Hinblick auf die Präsentation kommt es neben der Aufmachung im Wesentlichen darauf an, mit welchen Aussagen und Anwendungsempfehlungen die Produkte vermarktet werden. Beziehen sich diese auf die Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten, so kommt eine Einstufung als Lebensmittel oder Kosmetikum nicht infrage. Lebensmittel inklusive Nahrungsergänzungsmittel dürfen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen (Health Claims) vermarktet werden, wenn diese vorher von der EU-Kommission genehmigt wurden. Für Lebensmittel/Nahrungsergänzungen mit Hanf, Hanfextrakten oder CBD gibt es bislang keinen einzigen genehmigten Health Claim. Allerdings steht die Beurteilung der sogenannten „Botanicals“ seit Langem aus, weshalb sie nach den Übergangsvorschriften bis dahin weiter vermarktet werden dürfen. Mit welchem Nutzenversprechen diese abgegeben würden, bleibt also dem Apotheker über­lassen. Wer in der Apotheke mit solchen Produkten in Berührung kommt, tut gut daran, sie sorgfältig unter die Lupe zu nehmen und die Abgabe nicht mit irgendwelchen Heil­versprechen zu verbinden. Abgesehen von der schwierigen Abgrenzung zum Arzneimittel kommt hier noch ein anderer Aspekt zum Tragen, nämlich die Einordnung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food). Entsprechende Produkte dürfen in der EU nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gesundheitlich bewertet und eigens zugelassen sind. Extrakte von Cannabis sativa L., in denen die CBD-Gehalte höher sind als in der Ausgangspflanze, und damit auch reines CBD, werden hiernach als Novel Food eingestuft und bedürfen damit einer Zulassung. Derzeit ist ein Antrag auf Zulassung von CBD aus einem Cannabis-Extrakt als Novel Food anhängig, aber noch nicht von der Europäischen Kommission beschieden.



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Novel Food Schwachsinn

von Pseudonym am 31.08.2019 um 13:35 Uhr

Es ist bekannt, dass Cannabis und Cannabisprodukte seit tausenden Jahren Anwendung finden.
Cannabis Speiseöle usw werden seit langem verwendet. Und plötzlich soll CBD nicht vor 1997 auf dem Markt gewesen sein und als Novel Food gelten ?!
Das ist ideologischer, hanebüchener Unsinn und dient nur der Diskreditierung des Hanfs!
Eine Frechheit ist das, diesen Stoff so zu reglementieren, wenn sogar die WHO empfohlen hat, dass CBD von allen Reglementieren befreit sein sollte.

Zum Artikel selber: sehr schön neutral und wissenschaftlich geschrieben. Wie von der DAZ bekannt.

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