Apotheken-Stärkungsgesetz im Bundesrat

Länder-Ausschuss will keine Ausgabestationen für Versandapotheken

Berlin - 09.09.2019, 17:54 Uhr

Am 20. September wird sich der Bundesrat mit der Apotheken-Reform befassen. Sein Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Plenum unter anderem, die vorgesehene Regelung zu Arzneimittel-Ausgabestationen zu überarbeiten. (m / Foto: Bundesrat)

Am 20. September wird sich der Bundesrat mit der Apotheken-Reform befassen. Sein Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Plenum unter anderem, die vorgesehene Regelung zu Arzneimittel-Ausgabestationen zu überarbeiten. (m / Foto: Bundesrat)


Bundesgesundheitsminister Jens Spahn plant eine neue Regelung zu automatisierten Arzneimittel-Ausgabestationen von Apotheken. Sie sollen zwar nicht verboten werden, aber lediglich unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig sein – auch für Versandapotheken. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats sieht gleich an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf. Denn so wie die Regelung jetzt aussieht, konterkariere sie die Intention des Gesetzgebers, Vor-Ort-Apotheken zu stärken.  

§ 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat es in sich: Die Vorschrift regelt den Bezug und die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten und damit das „Herzstück“ pharmazeutischer Tätigkeit. Nicht nur die Norm selbst ist umfangreich, sondern auch ihre juristischen Kommentierungen. In der geplanten Apotheken-Reform ist § 17 ApBetrO die einzige Bestimmung, die sowohl über das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG) geändert werden soll, als auch über die Änderungsverordnung zur Apothekenbetriebsordnung und zur Arzneimittelpreisverordnung. Der Verordnungsentwurf sieht vor, die bestehenden Regelungen zum Botendienst und Versand zu ändern und PKV- und Selbstzahlerbereich die Substitution wirkstoffgleicher Arzneimittel zu ermöglichen.

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Dagegen soll im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ein ganz neuer Absatz 1b eingefügt werden. In diesem geht es um automatisierte Ausgabestationen für Arzneimittel. Hintergrund dürften DocMorris‘ Bemühungen in Hüffenhardt gewesen sein, eine Videoberatung mit Abgabeautomaten zu etablieren. Bekanntlich haben Gerichte den niederländischen Versender gestoppt. Und der Gesetzgeber ist offensichtlich nicht gewillt, solche Modelle zukünftig zu ermöglichen. Dafür soll auch die neue Regelung sorgen, die in der bisherigen Genese des Gesetzentwurfs bereits drei verschiedene Fassungen hatte. Der Regierungsentwurf zum VOASG sieht vor, dass derartige Ausgabestationen verschiedene Voraussetzungen erfüllen müssen, um zulässig zu sein: Sie müssen sich zum einen innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden. Zudem dürfen sie erst durch das Personal „dieser“ Apotheke bestückt werden

  • nachdem dort auch die Bestellung erfolgt ist,
  • bereits eine Beratung stattgefunden hat (auch im Wege der Telekommunikation durch diese Apotheke)
  • und bei Rx-Arzneimitteln die Verschreibung im Original geprüft, geändert und abgezeichnet worden ist.

Dann folgt ein zweiter Satz, der laut Begründung den „besonderen Bedingungen der Versandapotheken Rechnung tragen“ soll. Sie müssen nicht mit den Betriebsräumen verbunden sein, sollen aber zulässig sein, „wenn sie bestückt werden“, nachdem die drei oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Grenze zwischen Präsenzapotheken und Versand soll nicht verwischen

„Mit der Regelung sollen automatisierte Ausgabestationen verhindert werden, die sich – anders als der Versandhandel – den Anschein einer Präsenzapotheke geben, ohne ein Vollausstattung bereitzuhalten und das gesamte pharmazeutische Leistungsspektrum anbieten zu können“, heißt es in der Begründung. Ausdrücklich will man keine Ausgabestationen, die die Grenze zwischen der Versorgung durch Präsenzapotheken und dem Versandhandel verwischen und befürchten lassen, dass das hohe Niveau der Arzneimittelversorgung beeinträchtigt wird. 

Ausnahmeregelung für Versender in der Kritik

Dass diese Bestimmung in dieser Form aber durchaus zu zahlreichen neuen Ausgabeautomaten von Versandapotheken führen kann – wenn auch nicht im Stil von Hüffenhardt –, hat kürzlich die Apothekenrechtsexpertin Dr. Sabine Wesser in einem Beitrag für die DAZ dargelegt. Auch die ABDA findet, die Ausnahmeregelung für Versandapotheken sei „geeignet, derzeit rechtswidrig betriebene Gestaltungen zur Abgabe von Arzneimitteln außerhalb der öffentlichen Apotheke durch Versandanbieter, die aktuell Gegenstand laufender Rechtsstreitigkeiten sind, zu legitimieren“. Sie könne die Arzneimittelversorgung durch Präsenzapotheken in erheblicher Weise unterminieren, heißt es in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf

Nun hat auch der Gesundheitsausschuss des Bundesrats Bedenken angemeldet. In seinen vergangene Woche beschlossenen Empfehlungen für das Bundesratsplenum rät er, den auf die Versandapotheken bezogenen Satz schlicht zu streichen.

Zur Begründung führt der Gesundheitsausschuss aus:


Die Bereitstellung beziehungsweise Ausgabe von Arzneimitteln durch sogenannte automatisierte Abgabeautomaten soll in der vorgesehenen Regelung der Apothekenbetriebsordnung an enge Voraussetzungen geknüpft werden. Die in § 17 Absatz 1b Satz 2 ApBetrO geplante abweichende Regelung eröffnet den Einsatz automatisierter Abgabeautomaten im Zusammenhang mit einer Versandhandelserlaubnis, wodurch insbesondere europäische (Versand-)Apotheken begünstigt werden. Dadurch wird die Intention des Gesetzentwurfs, Vor-Ort-Apotheken zu stärken, konterkariert. Deshalb ist § 17  Absatz 1b Satz 2 ApBetrO zu streichen.“

Empfehlungen der Ausschüsse zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (BR-Drucksache 373/1/19)


Darüber hinaus will der Ausschuss der Länder weitere Nachjustierungen. So sollen die Ausgabefächer beispielsweise nicht nur durch „Personal dieser Apotheke“, sondern durch „pharmazeutisches Personal dieser Apotheke“ bestückt werden müssen. Das Schutzniveau müsse demjenigen bei der direkten Arzneimittelabgabe entsprechen, so die Begründung. Ferner soll noch ein Zusatz in den Absatz kommen: „Die Arzneimittel sind zu verpacken und mit Namen und Anschrift des Empfängers zu versehen.“ Es sei im Interesse der Arzneimittelsicherheit erforderlich, dass die bereitgestellten Arzneimittel so gekennzeichnet sind, dass die abholende Person den Empfänger unmittelbar identifizieren kann.

Am 20. September wird das Plenum des Bundesrats entscheiden, ob es diesen Empfehlungen des Ausschusses folgt und sie in seine Stellungnahme einfließen lässt. Der Einfluss der Länder auf das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings begrenzt. Es handelt sich um ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Der Supergau, wenn es durchgeht.

von A. Fischer am 09.09.2019 um 18:06 Uhr

Wenn hier nicht diese Gesetzes-Passage angepasst wird, dann ist alles verloren.

Welcher Inhaber kann mit den Kosten einer DHL Abholstation mithalten mit 1000+ Fächern?!

Kostenvergleich Personal: 1-2h Stunden Einlagerungszeit am Tag von 4 Minijobbern vs. Inhaber+- 3-5 Mitarbeiter nach Tarif+X . Danke CDU! *KüssDieHand

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