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Apotheken-Stärkungsgesetz im Bundesrat
Länder-Ausschuss will keine Ausgabestationen für Versandapotheken
Ausnahmeregelung für Versender in der Kritik
Dass diese Bestimmung in dieser Form aber durchaus zu zahlreichen neuen Ausgabeautomaten von Versandapotheken führen kann – wenn auch nicht im Stil von Hüffenhardt –, hat kürzlich die Apothekenrechtsexpertin Dr. Sabine Wesser in einem Beitrag für die DAZ dargelegt. Auch die ABDA findet, die Ausnahmeregelung für Versandapotheken sei „geeignet, derzeit rechtswidrig betriebene Gestaltungen zur Abgabe von Arzneimitteln außerhalb der öffentlichen Apotheke durch Versandanbieter, die aktuell Gegenstand laufender Rechtsstreitigkeiten sind, zu legitimieren“. Sie könne die Arzneimittelversorgung durch Präsenzapotheken in erheblicher Weise unterminieren, heißt es in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf.
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Nun hat auch der Gesundheitsausschuss des Bundesrats Bedenken angemeldet. In seinen vergangene Woche beschlossenen Empfehlungen für das Bundesratsplenum rät er, den auf die Versandapotheken bezogenen Satz schlicht zu streichen.
Zur Begründung führt der Gesundheitsausschuss aus:
Die Bereitstellung beziehungsweise Ausgabe von Arzneimitteln durch sogenannte automatisierte Abgabeautomaten soll in der vorgesehenen Regelung der Apothekenbetriebsordnung an enge Voraussetzungen geknüpft werden. Die in § 17 Absatz 1b Satz 2 ApBetrO geplante abweichende Regelung eröffnet den Einsatz automatisierter Abgabeautomaten im Zusammenhang mit einer Versandhandelserlaubnis, wodurch insbesondere europäische (Versand-)Apotheken begünstigt werden. Dadurch wird die Intention des Gesetzentwurfs, Vor-Ort-Apotheken zu stärken, konterkariert. Deshalb ist § 17 Absatz 1b Satz 2 ApBetrO zu streichen.“
Darüber hinaus will der Ausschuss der Länder weitere Nachjustierungen. So sollen die Ausgabefächer beispielsweise nicht nur durch „Personal dieser Apotheke“, sondern durch „pharmazeutisches Personal dieser Apotheke“ bestückt werden müssen. Das Schutzniveau müsse demjenigen bei der direkten Arzneimittelabgabe entsprechen, so die Begründung. Ferner soll noch ein Zusatz in den Absatz kommen: „Die Arzneimittel sind zu verpacken und mit Namen und Anschrift des Empfängers zu versehen.“ Es sei im Interesse der Arzneimittelsicherheit erforderlich, dass die bereitgestellten Arzneimittel so gekennzeichnet sind, dass die abholende Person den Empfänger unmittelbar identifizieren kann.
Am 20. September wird das Plenum des Bundesrats entscheiden, ob es diesen Empfehlungen des Ausschusses folgt und sie in seine Stellungnahme einfließen lässt. Der Einfluss der Länder auf das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings begrenzt. Es handelt sich um ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz.
1 Kommentar
Der Supergau, wenn es durchgeht.
von A. Fischer am 09.09.2019 um 18:06 Uhr
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