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Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz
Kabinett beschließt Reform des Kassenfinanzausgleichs
Manipulationsbremse, mehr Transparenz bei Selektivverträgen, neue Strukturen im GKV-Spitzenverband
Ferner ist eine „Manipulationsbremse“ vorgesehen, mit der es sich für Kassen nicht mehr lohnen soll, die Diagnosestellung durch Ärzte zu beeinflussen: Wenn die Diagnosekodierungen bei bestimmten Krankheiten auffällig stark steigen, bekommen alle Krankenkassen hierfür keine Zuweisungen mehr.
Auch die Prüfkompetenzen des Bundesversicherungsamtes (BVA) – der Aufsichtsbehörde der bundesweit agierenden Kassen – werden erweitert: Das neue Prüfkonzept mit einer Umkehr der Beweislast soll rückwirkend ab dem Jahr 2013 angewendet werden.
Zudem wird eine Vertragstransparenzstelle für Selektivverträge der Krankenkassen eingerichtet, um Transparenz über Verträge zu schaffen und Zusammenhänge mit statistischen Auffälligkeiten in den RSA-Datenmeldungen erkennen zu können.
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Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf neue Haftungsregeln für Krankenkassen im Fall der Auflösung, Schließung oder Insolvenz einer Kasse. Die Last sollen künftig nicht nur die Kassen der gleichen Kassenart tragen, sondern sämtliche Krankenkassen. Auch neue Verhaltensregeln für den Kassenwettbewerb werden formuliert.
Neue Strukuren im GKV-Spitzenverband
Und: Im GKV-Spitzenverband soll ein neuer Lenkungs- und Koordinierungsausschuss geschaffen werden, der mit Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen besetzt ist. Dies soll eine engere und transparentere Anbindung an das operative Geschäft der Krankenkassen unterstützen. Der neue Ausschuss soll bei allen versorgungsrelevanten Entscheidungen des Vorstandes sowie Richtlinien, Rahmenvorgaben oder vergleichbaren Entscheidungen zustimmen müssen und kann zu Beschlüssen des Verwaltungsrates Stellungnahmen abgeben.
Der GKV-Spitzenverband hält davon allerdings gar nichts, sondern sieht seine bereits vorhandenen Organe – Vorstand und Verwaltungsrat – erheblich eingeschränkt. Weiterhin sieht der Gesetzentwurf vor, dass es künftig eine Frauenquote in den Entscheidungsgremien gibt – das findet auch der GKV-Spitzenverband „zeitgemäß und nachvollziehbar“.
Das Gesetz soll voraussichtlich im Frühjahr 2020 in Kraft treten. Nun kann es ins parlamentarische Verfahren treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Mit dem heutigen Kabinettsbeschluss werden außerdem die Weichen gestellt, dass der im Versichertenentlastungsgesetz (VEG) bereits vorgesehene Abbau überschüssiger Finanzreserven ab dem 1. Januar 2020 beginnen kann. Voraussetzung hierfür war nämlich eine RSA-Reform.
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