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Bundesgerichtshof
Wie weit darf die Werbung der EU-Versender gehen?
Douglas: „DocMorris pervertiert EuGH-Urteil“
Am gestrigen Mittwoch hat der Bundesgerichtshof in beiden Verfahren mündlich verhandelt. Unter anderem wurde intensiv über die Auffassung von DocMorris diskutiert, das Zugabeverbot müsse einschränkend ausgelegt werden, da anderenfalls die Entscheidung des EuGH ihre Geltung nicht voll entfalten könne. Der EuGH habe EU-Versendern ja das Recht zugesprochen, Kunden zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen etwas zukommen lassen zu dürfen, betont DocMorris. Dieses Urteil werde aber konterkariert, wenn das Zugabeverbot weiter gelte.
Aus Sicht der AKNR versucht DocMorris die Entscheidung des EuGH zu überdehnen. Die Kammer und ihr Prozessvertreter Dr. Morton Douglas hoffen nun, dass der Bundesgerichtshof diesem Ansinnen entgegentritt. Die Sache sei differenzierter als von dem Versender dargestellt: Der EuGH habe zwar entschieden, zum Ausgleich der vermeintlichen Nachteile dürfte das Preisrecht nicht auf ausländische Anbieter angewendet werden. Er habe aber nicht entschieden, dass dies auch für andere Vorschriften gelten müsse, insbesondere wenn diese – wie die des Heilmittelwerbegesetzes – unmittelbar dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dienen.
Lästiger Patientenschutz
Douglas befürchtet einen „Dammbruch“, wenn der Bundesgerichtshof dies anders sieht: Letztlich könnte dann nämlich jede Vorschrift mit dem Hinweis auf den vermeintlichen Wettbewerbsnachteil ausgehebelt werden: Müsste man DocMorris dann auch das Teleshopping erlauben (§ 8 HWG)? Oder dürfte DocMorris dann für Arzneimittel mit der Wiedergabe von Krankengeschichten werben (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG)?
Gegenüber DAZ.online sagte der Rechtsanwalt: „DocMorris hat mit seiner auf die EuGH-Entscheidung gestützten Forderung in der mündlichen Verhandlung, der Bundesgerichtshof müsse bei allen Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes in Zukunft dessen Anwendbarkeit neu prüfen, ganz klar zu erkennen gegeben, dass der Patientenschutz DocMorris vollkommen egal ist und nur als lästig erachtet wird, bei dem Bestreben Geld zu verdienen.“ Letztlich, so Douglas, pervertiere DocMorris das EuGH-Urteil: „Der EuGH hat DocMorris attestiert, dass sein Produkt schlechter sei als das der deutschen Apotheken. Nun soll der Anbieter eines schlechteren Produktes gefördert werden, indem ihm das Recht eingeräumt wird, den Verbraucher in einer Weise unsachlich zu beeinflussen, die den Anbietern der besseren Produkte ohne weiteres untersagt ist.“
Nun heißt es erst einmal abwarten. Seine Urteile wird der Bundesgerichtshof erst am 20. Februar verkünden.
1 Kommentar
Doc Morris ist KEINE Apotheke
von Hermann Eiken am 24.10.2019 um 15:56 Uhr
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