Wirbel um Umsatzsteuer auf Herstellerabschlag

Krankenkassen fordern Verzichtserklärungen von Apotheken

Süsel - 11.12.2019, 10:15 Uhr

Einige Krankenkassen, darunter auch AOKen, fordern die Apotheken in ihren Schreiben auf, auf die Einrede der Verjährung zur Umsatzsteuer zu verzichten und bei ihren Finanzämtern Einspruch gegen Umsatzsteuerbescheide einzulegen. (s / Foto: imago images / Steinach)

Einige Krankenkassen, darunter auch AOKen, fordern die Apotheken in ihren Schreiben auf, auf die Einrede der Verjährung zur Umsatzsteuer zu verzichten und bei ihren Finanzämtern Einspruch gegen Umsatzsteuerbescheide einzulegen. (s / Foto: imago images / Steinach)


Viele Apotheken erhalten in diesen Tagen Post von Krankenkassen, die sie zur Mitwirkung in einer steuerlichen Angelegenheit auffordern. Die Einschätzungen der steuerlichen Sachlage sind widersprüchlich. Die Empfehlungen von verschiedenen Seiten unterscheiden sich. Zudem kann die Situation davon abhängen, inwieweit die Umsatzsteuerbescheide der jeweiligen Apotheke noch änderbar sind. Die kurzen Fristen vor dem Jahresablauf sorgen für zusätzlichen Druck.

Die Krankenkassen fordern die Apotheken in ihren Schreiben auf, auf die Einrede der Verjährung zur Umsatzsteuer zu verzichten und bei ihren Finanzämtern Einspruch gegen Umsatzsteuerbescheide einzulegen. Die ersten Schreiben kamen bereits im November von der IKK gesund plus und der AOK Sachsen-Anhalt. Kürzlich wurden ähnliche Schreiben der AOK Niedersachsen und der AOK Hessen bekannt. Bei der AOK Niedersachsen geht es um das Jahr 2015, bei der AOK Hessen um die Jahre 2014 und 2015. Da die Verjährung droht, setzen die Krankenkassen sehr knappe Fristen, die noch in dieser Woche enden.

Umsatzsteuer auf Herstellerabschlag

Dabei geht es um mögliche Umsatzsteuererstattungsansprüche der Krankenkassen wegen der Herstellerabschläge. Die Krankenkassen gehen davon aus, dass sich die von ihnen zu zahlende Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis der Arzneimittel abzüglich des gesetzlichen Apothekenabschlags bezieht. Bei der Erstattung des Herstellerabschlags würde dagegen die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt. Dahinter steht die Sichtweise, dass der Herstellerabschlag steuerlich als Entgelt eines Dritten betrachtet wird, das die Umsatzsteuer nicht mindert. Doch einzelne Urteile haben die Hoffnung der Krankenkassen genährt, dass sich diese Sicht ändern könnte.

Urteile motivieren Krankenkassen

So entschied der Europäische Gerichtshof im Dezember 2017, dass der Pharmahersteller Boehringer Ingelheim die steuerliche Bemessungsgrundlage seiner Lieferung an den Großhandel um den Herstellerrabatt mindern durfte, den Boehringer Ingelheim einer privaten Krankenversicherung gewährt hatte. Außerdem entschied das Finanzgericht Münster im März 2018 zugunsten einer Krankenkasse, dass beim innergemeinschaftlichen Erwerb von einer ausländischen Versandapotheke der Herstellerabschlag nicht in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehen müsse. Allerdings stellt sich die Frage, ob dieses erstinstanzliche Urteil vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird. Außerdem betrifft es einen grenzübergreifenden Sachverhalt. Damit ist zu fragen, ob diese Entscheidung in einem weiteren Verfahren auf Vorgänge im Inland übertragen wird. Dies ist nicht vorhersehbar, aber offenbar wollen einige Krankenkassen diesen Klageweg beschreiten.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

Unfähige Regierung

von ratatosk am 11.12.2019 um 18:51 Uhr

Solcher Unsinn entsteht nur dadurch, da unsere Regierung nicht mehr in der Lage ist, ein Gesetz korrekt zu erlassen. Es kommt immer wieder zu dramatischen Unsetzungsproblemen durch diese Unfähigkeit. Die Kassen können entspannt sein, da sie immer gewinnen und die Politik immer die innländischen Apotheken betrügt, indem sie diese im Zweifelsfall auf dem Schaden sitzen läßt. In D könnte nur noch eine Regierung aus Fachleuten statt dieser Laiendarstellertruppe eine Wende bringen, da es ja in allen Bereichen so groteske Probleme gibt, nur die Namen der Gesetzte werde blumiger und schäbiger !

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"begrenzte" MWSt

von Dr. Dietmar Roth, Rottenburg am 11.12.2019 um 17:32 Uhr

Beim innergemeinschaftlichen Arzneimittel-Erwerb von ausländischen Versandhändlern durch die Versicherungen fliesst gar keine MWSt. Deshalb gibt es da auch nichts zu berücksichtigen. Der deutsche Fiskus geht bei dieser Geschäftsform leer aus. Habe ich das so richtig verstanden?

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!

von Anita Peter am 11.12.2019 um 10:43 Uhr

Alle Aussenstehende mit ein wenig BWL Kenntnissen, können nur staunen und den Kopf schütteln.
Wir machen bei Zuzahlungen und HSA konsteloses (!!) Inkasso für die GKV. Und haben aber bei Zahlunsausfall ( zB. Axios oder Kunde zahlt Zuzahlung nicht ) das komplette Haftungsrisiko(!!).
Welches Inkassobüro kauft Forderungen zu 100% der Forderungssumme ab?
Wie lange wollen wir uns noch auf der Nase rumtanzen lassen?
Gerne Inkasso für die GKV, aber dann wie im realen Leben auch. Durch das Risiko gibts einen 30% Abschlag auf die Forderungssumme.

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