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Wirbel um Umsatzsteuer auf Herstellerabschlag
Krankenkassen fordern Verzichtserklärungen von Apotheken
Individuelle Unterschiede
Neben diesen grundsätzlichen Empfehlungen sind offenbar auch individuelle Unterschiede zu beachten. So kursiert auch der Ratschlag zu prüfen, ob der Anspruch der Krankenkasse gegen die Apotheke für den betreffenden Zeitraum möglicherweise schon jetzt verjährt ist und ob der Umsatzsteuerbescheid derzeit überhaupt noch änderbar ist. Dies kann individuell unterschiedlich sein. Wenn beispielsweise eine Betriebsprüfung für den betreffenden Zeitraum abgeschlossen wurde, dürfte der Bescheid unanfechtbar sein.
Mögliche Klagen gegen Apotheken
Natürlich stellt sich auch die Frage, was geschieht, wenn eine Apotheke keine Verzichtserklärung abgibt. Für diesen Fall heißt es beispielsweise in einem Schreiben der AOK Hessen, die Krankenkasse behalte sich die „Prüfung weiterer Maßnahmen zur Verjährungshemmung“ vor, „insbesondere Klageerhebung“. Bisher ist nicht bekannt, ob irgendeine Krankenkasse in dieser Angelegenheit bereits eine Klage erhoben hat.
Für den ungünstigsten Fall fürchten einige Beobachter, dass bei einer solchen Klage ein Anspruch gegen eine Apotheke entstehen könnte, wenn der Umsatzsteuerbescheid für den fraglichen Zeitraum nicht mehr änderbar ist. Dann bestünde die Gefahr, dass die Apotheke auf dem Schaden sitzenbliebe. So ergibt sich eine äußerst komplexe Entscheidungssituation.
3 Kommentare
Unfähige Regierung
von ratatosk am 11.12.2019 um 18:51 Uhr
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"begrenzte" MWSt
von Dr. Dietmar Roth, Rottenburg am 11.12.2019 um 17:32 Uhr
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!
von Anita Peter am 11.12.2019 um 10:43 Uhr
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