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Wirbel um Umsatzsteuer auf Herstellerabschlag
Krankenkassen fordern Verzichtserklärungen von Apotheken
Werden die Krankenkassen überhaupt belastet?
Verschiedene Beobachter schätzen die Aussichten der Krankenkassen unterschiedlich ein. Eine Position ist, dass der Herstellerabschlag als Entgelt eines Dritten die Umsatzsteuer nicht mindern dürfte. Doch hat die Steuerberatung Treuhand Hannover am Dienstag ein Informationsschreiben herausgegeben, das zu einem ganz anderen Ergebnis führt. Dabei verweist die Treuhand Hannover auf ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 13. August 2019 zu genau dieser Fragestellung. Demnach gehe die Forderung der Krankenkassen fehl, weil die Krankenkassen die Umsatzsteuer auf den Herstellerabschlag schon jetzt nicht tragen und damit gar nicht belastet würden. Die Entlastung finde bereits auf der Herstellerebene statt. Eine weitere Minderung an anderer Stelle sei daher nicht systemkonform. Dies unterscheide sich von der Vorgehensweise bei Auslandsbeteiligung, um die es im Fall beim Finanzgericht Münster ging.
Aufforderungen an Apotheken
Doch einige Krankenkassen sind offenbar entschlossen, das Thema voranzutreiben. Dabei wollen sie sich auf den Fall vorbereiten, dass ihre Klagen erfolgreich ausgehen. Mit den jüngsten Schreiben an die Apotheken wollen sie erreichen, im Erfolgsfall für einen möglichst langen Zeitraum die Umsatzsteuer rückwirkend erstattet zu bekommen. Sie befürchten, dass ihre Ansprüche verjähren. Die Krankenkassen wollen die Apotheken dazu bewegen, auf die Einrede der Verjährung für 2015 und teilweise auch für 2014 zu verzichten. Die Apotheken sollen sich außerdem verpflichten zu verhindern, dass die Umsatzsteuerbescheide unanfechtbar werden. Die Idee dahinter ist, dass die Apotheken die nachträglich an die Krankenkassen zu erstattende Umsatzsteuer wiederum beim Finanzamt geltend machen können, indem sie die Umsatzsteuerbescheide ändern lassen, sofern die Krankenkassen ein für sie günstiges Urteil erwirken. Letztlich sollen also nicht die Apotheken, sondern die Finanzämter belastet werden.
Unterschreiben oder nicht?
Doch wie sollen sich die Apotheker verhalten? Die Reaktionen von Apothekerverbänden und Steuerberatern lassen kein klares Ergebnis erkennen. Verschiedene Steuerberater äußern sich unterschiedlich. Eine Position ist, dass gegen solche Umsatzsteuerbescheide keine Einsprüche eingelegt werden könnten. Möglich seien nur Anträge auf Änderung, wenn sich die Bemessungsgrundlage ändert, falls ein Urteil zugunsten der Krankenkassen ergeht.
Die Treuhand Hannover reagiert dagegen wesentlich entspannter. Sie merkt in ihrem Schreiben vom Dienstag an, „dass mit der Unterzeichnung der Verzichtserklärung nicht unmittelbar eine Verpflichtung begründet wird“. Doch eine Verzichtserklärung wende zunächst eine fristwahrende Klage der Krankenkassen ab. Weiter erklärt die Treuhand Hannover: „Bei Erklärung des Verzichts bietet es sich an, die Erklärung auf die änderbaren Steuerfestsetzungen 2015 zu beschränken“. In Zweifelsfällen solle ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Eine Wirkung entfalte die Erklärung nur, „wenn die Krankenkassen einen Anspruch aus der Änderung der Steuerfestsetzung geltend machen können“. Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich dann indirekt, dass die Treuhand Hannover dies eher nicht erwartet (siehe oben).
3 Kommentare
Unfähige Regierung
von ratatosk am 11.12.2019 um 18:51 Uhr
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"begrenzte" MWSt
von Dr. Dietmar Roth, Rottenburg am 11.12.2019 um 17:32 Uhr
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!
von Anita Peter am 11.12.2019 um 10:43 Uhr
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