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Neue Apothekenstudie
Union/BMG: Mit dem Apotheken-Gutachten soll die Preisbindung verteidigt werden
Was würde die Unionsfraktion zu einer möglichen Deregulierung sagen?
Selbst wenn Spahn mit Unterstützung des Gutachtens einen zweiten Anlauf auf die Aufhebung der Rx-Preisbindung unternehmen wollte, würde sich automatisch auch die Frage stellen: Wie will er mit diesem Plan in den eigenen Reihen durchkommen? Schließlich hatten die CDU/CSU-Abgeordneten im Wahlkampf 2017 noch lautstark für das Rx-Versandverbot geworben. Spahns erster Vorschlag mit dem Rx-Boni-Deckel bei 2,50 Euro erregte nicht nur die Gemüter der Apotheker, sondern auch die der CDU/CSU-Abgeordneten. Das Thema wurde sogar in einer großen Fraktionssitzung angesprochen – Spahn musste sich für seine Deregulierungswünsche rechtfertigen.
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DAZ.online hat sich zu den möglichen Motiven hinsichtlich des neuen Apotheken-Gutachtens auch in der Unionsfraktion umgehört. Dort geht man – wie im BMG – davon aus, dass Spahn belastbare Zahlen zu den Auswirkungen des Rx-Versandhandels und möglichen Rx-Boni auf den Apothekenmarkt haben will. Immerhin hätten sowohl die EU-Kommission, der EuGH als auch deutsche Gerichte immer wieder bemängelt, dass es solche Daten zu den Auswirkungen nicht gebe, heißt es aus Unionskreisen. Das Gutachten solle einen „realistischen Überblick schaffen“.
Heißt konkret: Die Union geht davon aus, dass das von Spahn in Auftrag gegebene Gutachten nicht unbedingt zur Deregulierung genutzt werden muss. Vielmehr könnte es auch in einem weiteren Gerichtsverfahren zur Anwendung kommen – etwa, wenn die Rx-Preisbindung erneut vor dem EuGH oder deutschen Gerichten verteidigt werden muss.
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Spahn und seine Fraktion beziehen sich hier offenbar auch auf eine Passage aus dem EuGH-Urteil, in der die Richter bemängelten, dass die Bundesrepublik Deutschland im Verfahren 2016 keine geeigneten Beweise vorbrachte, nach denen die Rx-Preisbindung der flächendeckenden Versorgung dient. Wörtlich heißt es in dem Urteil (auszugsweise):
Hinsichtlich der Geeignetheit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung zur Erreichung der angeführten Ziele ist festzustellen, dass das auf die Notwendigkeit der Gewährleistung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in ganz Deutschland gestützte Argument nicht in einer Weise untermauert worden ist, die den in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen genügt. Insbesondere wird, wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, mit den in der vorliegenden Rechtssache vorgebrachten allgemeinen Aussagen zu dieser Frage nicht dargetan, inwiefern durch die Festlegung einheitlicher Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden kann.Ganz im Gegenteil legen einige Unterlagen, auf die sich die Kommission stützt, nahe, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln dadurch fördern würde, dass Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt würden, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten.“
2 Kommentare
Lügenbaron
von Roland Mückschel am 08.01.2020 um 16:59 Uhr
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AW: Schlechter/Guter Rat
von Holger am 09.01.2020 um 11:22 Uhr
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