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Gewissensfreiheit von Apothekern
Apotheker durfte Abgabe der „Pille danach“ verweigern
Nur eine Warnung – wegen eines Datenschutz-Verstoßes
Am Ende verhängte das Berufsgericht aber nur eine „Warnung“ für den Apotheker – die mildeste aller im Berufsrecht vorgesehenen Sanktionen. Und die bezog sich lediglich auf den an eine Patientin geschickten Brief – hier habe er gegen das Datenschutzgesetz verstoßen, weil die Betroffene nicht in die Nutzung ihrer Daten eingewilligt hatte. Nur dies werteten die Richter als vorwerfbare Berufspflichtverletzung. Dass dieses Vorgehen nicht korrekt war, sah auch der beschuldigte Apotheker ein.
Im Inhalt des Briefes konnten die Richter hingegen keine Berufsrechtsverletzung sehen. Darin erläuterte der Apotheker, dass der Wirkmechanismus der „Pille danach“ nicht vollständig geklärt sei und nannte überdies Kontaktdaten für eine Beratung. Das Gericht verweist auf § 16 Abs. 2 Satz 1 Berliner Kammergesetz – diese Norm stehe einer berufsrechtlichen Maßnahme entgegen. Dieser besagt:
Wissenschaftliche, religiöse, künstlerische oder politische Ansichten oder Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein.“
Daraus schließt das Gericht, dass ihm Zurückhaltung auferlegt ist. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Hinweiszettel eine „bloße Lästigkeit“ seien. Die Betroffenen hätten sich ihr leicht entziehen können, indem sie die Apotheke verlassen und den Zettel nicht annehmen oder entsorgen. Auch die Nicht-Abgabe der „Pille danach“ sei keine vorsätzliche Berufspflichtverletzung. Dafür müsste eine „Schuld“ des Apothekers erwiesen sein. Eine eindeutige Rechtslage gebe es zur Frage, ob sich ein Apotheker auf seine Gewissensfreiheit berufen könne, nicht. Auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob Gewissensgründe den Kontrahierungszwang, der Apotheken ja eigentlich obliegt, durchbrechen können. „Eine Lösung kann sich verfassungskonform nur durch eine Abwägung der betroffenen Grundrechte im Einzelfall ergeben“, heißt es im Urteil. Und im vorliegenden Einzelfall geht diese zugunsten des Apothekers aus. Dabei verweist es unter anderem auch darauf, dass es in Berlin ausreichend Apotheken gibt, zu denen die Kundinnen ausweichen konnten.
7 Kommentare
Gewissensfreiheit
von V. M. S. am 23.01.2020 um 12:16 Uhr
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Sehr gut! :-) :-) :-)
von Mareike am 22.01.2020 um 18:06 Uhr
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Respekt für die Entscheidung des Gerichts
von E. Geitner am 19.01.2020 um 23:32 Uhr
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Pille danach
von Antje Bauer am 18.01.2020 um 16:15 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 3 Antworten
AW: Pille danach
von Mareike am 22.01.2020 um 18:17 Uhr
AW: Pille danach
von Andreas am 24.01.2020 um 16:36 Uhr
AW: Pille danach
von Friedrich am 24.01.2020 um 19:39 Uhr
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