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Weniger Bürokratie für Versicherte und Apotheken
Zuzahlungsbefreiung: FDP-Politiker will das Bonsammeln abschaffen
Für den FDP-Bundestagsabgeordneten Andrew Ullmann ist das Sammeln von Belegen, um sich von der Zuzahlung befreien zu lassen, von gestern. Er fordert, Versicherte und Apotheken von dieser Bürokratie zu entlasten. Zuvor hatte sich Ullmann bei der Bundesregierung erkundigt, ob der Datenschutz der Verwendung von Abrechnungsdaten zu diesem Zweck entgegensteht. Außerdem will der Mediziner die Bonpflicht für Arzneimittel, die zulasten der GKV abgegeben werden, sofort abschaffen.
Wer sich von der Zuzahlung befreien lassen möchte, hat mehrere Möglichkeiten. So kann der Patient gleich zu Jahresbeginn die Summe überweisen, die seiner individuellen Belastungsgrenze entspricht, und somit alle Zuzahlungen auf einmal erledigen. Oder er nutzt die Kundenkarte der Stammapotheke, die ihm jederzeit eine Übersicht über die geleisteten Zuzahlungen zur Vorlage bei der Kasse ausdruckt. Nicht zuletzt kann er Belege sammeln bis die Belastungsgrenze erreicht ist, und dann damit die Befreiung beantragen. Diese Belege erkennt die Kasse allerdings nur an, wenn sie mit dem Namen des Versicherten versehen sind. Moderne Methoden, wie ein elektronisches Arzneimittelkonto bei der Kasse, das alles erfasst, gibt es zwar teilweise, aber wirklich hausieren gehen die Kassen damit nicht.
Die Frage, warum hier in vielen Fällen so ein Aufwand betrieben werden muss, obwohl die Kassen ohnehin alle Daten haben, scheint die Gemüter erregen. Das zeigen die Reaktionen auf die Berichterstattung auf DAZ.online. Auch Prof. Dr. Andrew Ullmann, Obmann der FDP-Fraktion im Gesundheitsausschuss des Bundestages, ist dadurch auf das Thema aufmerksam geworden. Er hat bei der Bundesregierung angefragt, warum eigentlich Versicherte, die sich befreien lassen müssen, Belege einreichen müssen. So wollte er wissen, ob möglicherweise die Regelungen zum Sozialdatenschutz einer Verwendung der Abrechnungsdaten zur Feststellung der im Laufe eines Jahres geleisteten Zuzahlungen im Wege stehen, oder ob es – falls das nicht der Fall sein sollte – andere Gründe gibt.
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Die Antwort aus dem Bundesgesundheitsministerium liegt DAZ.online nun vor. Dort hat man keine sozialdatenschutzrechtlichen Bedenken, wenn gesetzliche Krankenkassen Abrechnungsdaten zur Feststellung der im Laufe eines Jahres geleisteten Zuzahlungen der jeweiligen Versicherten verwenden. Begründet wird dies damit, dass gesetzliche Krankenkassen gemäß § 284 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V Sozialdaten erheben und speichern dürfen, um den Zuzahlungsstatus zu bestimmen und die Belastungsgrenze zu ermitteln. Und diese rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen zu diesem Zweck nach § 284 Absatz 3 auch verarbeitet und genutzt werden, so das BMG.
3 Kommentare
Es ist ganz einfach
von Stefan Haydn am 30.01.2020 um 10:18 Uhr
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Es ist lange her...
von Hummelmann am 29.01.2020 um 19:20 Uhr
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Vertretbarer Aufwand
von Karl Friedrich Müller am 29.01.2020 um 17:38 Uhr
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