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Arzneimittel-Direktvertrieb an Apotheken
Rabatte und „Skonti“ landen wieder vor dem Bundesgerichtshof
Allenfalls „echte“ Skonti könnten an ApU kratzen
Entscheidend ist am Ende aber auch für das OLG: Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV geregelten Großhandelszuschläge bestimmen einen Mindestpreis, der – wenn ein einheitlicher Abgabepreis sicherzustellen ist – nicht durch die Gewährung von Preisnachlässen durch den Hersteller unterschritten werden darf. Und Barrabatte für Arzneimittel dürfen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a Heilmittelwerbegesetz nur angeboten oder gewährt werden, wenn sie nicht gegen die Vorschriften Arzneimittelpreisverordnung verstoßen.
Was die Skonto-Frage betrifft macht das Gericht deutlich: Preisnachlässe, die als „Skonti“ bezeichnet sind, aber auch im Fall einer nur fristgerechten Zahlung gewährt werden, stellen eine unzulässige Umgehung des Rabattverbots dar. Denn dem Verkäufer fließt dann kein gesonderter Vorteil zu. Ob „echte“ Skonti, also solche, denen wirklich eine Gegenleistung gegenübersteht und die zudem „marktüblich“ sind, angesichts der Preisbindung nun zulässig sind oder nicht, wirft das Gericht zwar als Problemstellung auf – lässt sie aber am Ende offen.
Revision nicht zugelassen – Beschwerde eingelegt
Das Oberlandesgericht vertrat letztlich auch die Auffassung, dass die grundsätzliche Zulässigkeit von Preisnachlässen auch unter Berücksichtigung des BGH-AEP-Urteils von 2017 hinreichend geklärt sei. Die Frage, inwieweit sogenannte echte Skonti zulässig sind, möge für sich genommen zwar grundsätzliche Bedeutung haben, stelle sich in dem vorliegenden Fall jedoch nicht in tragender Weise. Daher ließ es die Revision zum BGH nicht zu. Doch das beklagte Unternehmen legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und so ist die Sache nun doch in Karlsruhe anhängig. Ob der BGH sie zur Entscheidung annimmt, bleibt abzuwarten.
OLG Celle, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az.: 13 U 87/18; Az. des Bundesgerichtshofs: I ZR 13/20.
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