Adexa-Info zum Karneval

Spielregeln für Apothekenmitarbeiter in der „fünften Jahreszeit“

Stuttgart - 20.02.2020, 17:44 Uhr

Am Aschermittwoch beginnt in der christlichen Kirche die österliche Fastenzeit. Deshalb langte man früher an Fasching noch mal ordentlich zu. Deftige und fetthaltige Speisen haben seit Jahrhunderten Tradition. (Foto: pixelliebe / stock.adobe.com)

Am Aschermittwoch beginnt in der christlichen Kirche die österliche Fastenzeit. Deshalb langte man früher an Fasching noch mal ordentlich zu. Deftige und fetthaltige Speisen haben seit Jahrhunderten Tradition. (Foto: pixelliebe / stock.adobe.com)


Alkohol am Arbeitsplatz: Vorgesetzte dürfen Verbot aussprechen

Während der närrischen Zeit wird „gerne mal angestoßen“, davon geht die Adexa aus. „Außerhalb der Apotheke, etwa zur Mittagspause, ist das nicht zwingend ein Problem, wenn es bei einer sehr kleinen Menge Alkohol bleibt“, erklärt Juristin Hansen dazu. Prinzipielle Alkoholverbote gebe es nur bei Maschinenführern oder Fahrern im Kraftverkehr. 

Doch seien auf jeden Fall innerbetriebliche Regelungen zu beachten: Vorgesetzte dürfen ein generelles Verbot aussprechen, vor allem bei Angestellten mit Kundenkontakt. Aber auch ohne explizite Regelungen warnt Hansen: „Wer betrunken oder auch nur beschwipst am Arbeitsplatz erscheint, riskiert eine Abmahnung.“

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Gerade im direkten Kundenkontakt sieht es nicht jeder Vorgesetzte gern, wenn mit Hütchen oder Schleifchen beraten wird. Vielleicht gelten im Backoffice weniger strenge Regelungen. Wer solche Fragen vorab klärt, erspart sich peinliche Momente.

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Auch wer den Faschings-Umzug am Computer verfolgen möchte, sollte das nicht ohne Absprache tun: „Grundsätzlich entscheiden Vorgesetzte, ob die Apothekeninfrastruktur privat genutzt werden darf“, so Hansen. Und da es sich rechtlich um Freizeit handle, müssten auch hier Regelungen getroffen werden.



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