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BMG-Eilverordnung zur Arzneimittelversorgung
Einmalig 250 Euro für den Botendienst – und 5 Euro für jede Lieferung
Die Apotheken sollen in der Corona-Pandemie für ihre besonderen Leistungen besser vergütet werden: Für jeden Botendienst soll es einen Zuschlag von fünf Euro geben. Zudem soll jede Apotheke einmalig 250 Euro erhalten, um sich für den Botendienst sicher auszustatten. Das sieht die „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ vor, deren Referentenentwurf das Bundesgesundheitsministerium jetzt vorgelegt hat.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat den Referentenentwurf für eine weitere Eilverordnung auf Grundlage des Bevölkerungsschutz-Gesetzes vorgelegt. Nachdem der Bundestag am 25. März eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hatte, kann das Bundesgesundheitsministerium eine Reihe von Maßnahmen ergreifen – unter anderem um die Versorgung mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und anderen Wirk- und Ausgangsstoffen sicherzustellen.
Nach einer Verordnung, die vor allem Medizinstudenten adressierte, stehen diesmal apotheken- und arzneimittelrechtliche Reglungen im Mittelpunkt. Der Verordnungsentwurf konstatiert, dass Apotheken in der aktuellen Situation eine besondere Bedeutung zukommt. Sie versorgen Patienten mit den Arzneimitteln, auf die sie angewiesen sind – zugleich ergebe sich aus jedem Patientenkontakt in der Apotheke die Gefahr eines Infektionsrisikos für die in Apotheken beschäftigten Personen sowie für Patientinnen und Patienten. Zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung soll deshalb das Infektionsrisiko durch reduzierte Apotheken- und Arztkontakte verringert werden – und das Wirtschaftlichkeitsgebot in der GKV vorübergehend zurückzutreten.
Geld für Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel
Eine der Regelungen der sogenannten SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung betrifft den Botendienst. Um eine temporäre Vergütung der Apotheken für diese Leistung zu ermöglichen, wird die Arzneimittelpreisverordnung mit Ausnahmen versehen: Zusätzlich zu den üblichen Apothekenzuschlägen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV) können Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort einen Zuschlag von einmal fünf Euro erheben.
Und damit nicht genug: Es gibt auch noch einen einmaligen Beitrag zur Förderung des Botendienst in Höhe von 250 Euro. Damit, so heißt es in der Begründung, sollen Apotheken bei der Anschaffung von beispielsweise Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel unterstützt werden, die notwendig sind, um Botendienste auch weiterhin anzubieten. Um sicherzustellen, dass jede Apotheke den Zuschlag erhält, müssen die Vertragspartner das Nähere zur Aufbringung der Mittel und zu deren Verteilung vereinbaren.
Klarstellung zur Vergütung Teilmengen
Überdies ist eine weitere temporäre Änderung an der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehen, die die Vergütung abgegebener Teilmengen betrifft. Denn diese dürfen Apotheken nun vorübergehend abweichend von den Rahmenvertragsregelungen auch ohne Rücksprache mit dem Arzt abgeben. Und so wird in der Verordnung klargestellt, dass Apotheken nur bei der erstmaligen Abgabe von Teilmengen aus einer Arzneimittelpackung alle in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung enthaltenen Zuschläge erheben können. Bei jeder weiteren Abgabe von Teilmengen aus der Packung können die Apotheken nur das Fixum von 8,35 Euro je Abgabe erheben. Durch diese Regelung werde sichergestellt, dass die jeweiligen Kostenträger durch die Teilmengenabgabe nicht übermäßig belastet werden, heißt es in der Begründung. Zugleich werde jedoch sichergestellt, dass die in den Apotheken zu erbringende Beratung bei jeder Abgabe vergütet wird.
Die Verordnung enthält überdies zahlreiche weitere Regelungen. Etwa solche, die Apotheken weitere Austauschmöglichkeiten bieten, wenn ein verordnetes Arzneimittel nicht verfügbar ist und weiter reichen als das, was Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband kürzlich bereits vereinbart haben.
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Die Verbände sind nun gehalten, schnell Stellungnahmen abzugeben. Da die Verordnung nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, kann Spahn sie sehr kurzfristig in Kraft treten lassen.
Gelten werden die zahlreichen Ausnahmen dann bis die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben ist – spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.
2 Kommentare
Motivaton
von Tk am 01.05.2020 um 4:50 Uhr
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Nachtigal?
von Dr. Schweikert-Wehner am 06.04.2020 um 13:30 Uhr
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