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BMG-Eilverordnung zur Arzneimittelversorgung
Einmalig 250 Euro für den Botendienst – und 5 Euro für jede Lieferung
Klarstellung zur Vergütung Teilmengen
Überdies ist eine weitere temporäre Änderung an der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehen, die die Vergütung abgegebener Teilmengen betrifft. Denn diese dürfen Apotheken nun vorübergehend abweichend von den Rahmenvertragsregelungen auch ohne Rücksprache mit dem Arzt abgeben. Und so wird in der Verordnung klargestellt, dass Apotheken nur bei der erstmaligen Abgabe von Teilmengen aus einer Arzneimittelpackung alle in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung enthaltenen Zuschläge erheben können. Bei jeder weiteren Abgabe von Teilmengen aus der Packung können die Apotheken nur das Fixum von 8,35 Euro je Abgabe erheben. Durch diese Regelung werde sichergestellt, dass die jeweiligen Kostenträger durch die Teilmengenabgabe nicht übermäßig belastet werden, heißt es in der Begründung. Zugleich werde jedoch sichergestellt, dass die in den Apotheken zu erbringende Beratung bei jeder Abgabe vergütet wird.
Die Verordnung enthält überdies zahlreiche weitere Regelungen. Etwa solche, die Apotheken weitere Austauschmöglichkeiten bieten, wenn ein verordnetes Arzneimittel nicht verfügbar ist und weiter reichen als das, was Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband kürzlich bereits vereinbart haben.
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Die Verbände sind nun gehalten, schnell Stellungnahmen abzugeben. Da die Verordnung nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, kann Spahn sie sehr kurzfristig in Kraft treten lassen.
Gelten werden die zahlreichen Ausnahmen dann bis die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben ist – spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.
2 Kommentare
Motivaton
von Tk am 01.05.2020 um 4:50 Uhr
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Nachtigal?
von Dr. Schweikert-Wehner am 06.04.2020 um 13:30 Uhr
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