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Stellungnahme zur SARS-CoV-2- Arzneimittelversorgungsverordnung
GKV: Apotheken bieten bereits Botendienste an, Vergütung also nicht nötig
Am vergangenen Montag hatte das Bundesgesundheitsministerium seinen Entwurf für eine SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vorgelegt. Bis gestern hatten die Verbände Zeit, Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit hat sich natürlich auch der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen nicht nehmen lassen. Erwartungsgemäß hält er von der Mehrheit der Vorschläge wenig. So sind nach Ansicht der Kassen die bislang vereinbarten Lockerungen des Rahmenvertrags ausreichend und auch eine generelle Vergütung für den Botendienst finden sie überflüssig.
Der Referentenentwurf der SARS-CoV-2- Arzneimittelversorgungsverordnung, den Jens Spahns Ministerium am vergangenen Montag vorgelegt hat, sieht zahlreiche Ausnahmeregelungen vor. Sie gehen teilweise über das hinaus, was Kassen und der Deutsche Apothekerverband (DAV) bereits an Erleichterungen vereinbart haben. Wie zu erwarten war, gefällt das dem GKV-Spitzenverband gar nicht. Das macht er auch in seiner Stellungnahme deutlich. Aus seiner Sicht sind die bereits zwischen DAV und GKV-SV in der Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag getroffenen Vereinbarungen ausreichend. Dort seien alle versorgungsrelevanten Fälle geregelt. Überhaupt merken die Kassen grundsätzlich an, dass es nicht maßgeblich ist, welches Arzneimittel verordnet ist, so wie es in dem Referentenentwurf heißt, sondern welches die Apotheke nach Maßgabe des Rahmenvertrags abgeben darf.
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Nur im Quarantänefall Geld für den Botendienst
Auch warum sie den Botendienst generell mit fünf Euro pro Lieferort vergüten sollen, sehen die Kassen nicht ein – schließlich werden Botendienste bereits heute in großem Umfang als Kundenbindungsinstrumente angeboten. Eine gesonderte Vergütung sei vor diesem Hintergrund als Regelfall nicht notwendig, schreibt der GKV-Spitzenverband. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, wie zum Beispiel einer angeordneten Quarantäne, ist eine Vergütung des Botendienstes in den Augen der Kostenträger nachvollziehbar und müsse entsprechend dokumentiert werden. Allerdings wollen die Kassen dafür dann auch nicht fünf Euro bezahlen, sondern lediglich zwei. Sie verweisen dabei auf die in Baden-Württemberg getroffene Vereinbarung zwischen der örtlichen AOK und dem Landesapothekerverband, die ebendiese 2 Euro vorsieht – allerdings für jeden Botendienst, unabhängig von Quarantäne – sowie auf eine angeblich repräsentative Umfrage des Branchendienstes Aposcope. Laut der sollen mehr als zwei Drittel der Apotheker zwei Euro für den Botendienst für angemessen halten. Und noch eine Einschränkung möchten die Kassen beim Botendienstzuschuss gerne sehen: Er darf nur berechnet werden, wenn die Ausnahmeregeln zum Rahmenvertrag nicht zur Anwendung gekommen sind. Denn bei Arzneimitteln, die im Botendienst abgegeben werden, ergeben die Sonderregelungen keinen Sinn, finden die Kostenträger. Durch den Botendienst gebe es nämlich keinen Zweitkontakt in der Apotheke. Entsprechend seien alle üblichen rahmenvertraglichen Regelungen zur Auswahl von Arzneimitteln unbedingt weiterhin anzuwenden.
Kassen befürchten Mehrausgaben von 1,5 Milliarden Euro
Sollten die Vorschläge des Bundesgesundheitsministeriums jedoch umgesetzt werden und Apotheken den Botendienst in 50 Prozent aller Fälle einsetzen, befürchten die Kassen bei einer Vergütung von 5 Euro zzgl. 0,95 Euro Umsatzsteuer pro Botendienst monatlich zusätzliche Ausgaben in Höhe circa 120 Millionen Euro. Das wären knapp 1,5 Milliarden Euro bis zum 31. März 2021, dem Zeitpunkt, an dem die Verordnung spätestens außer Kraft treten soll. Wobei diese maximale Befristung der GKV-Spitzenverband ohnehin nicht nachvollziehen kann, wie er gleich eingangs bemerkt, und analog zum COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz eine Befristung bis 30. September 2020 vorschlägt.
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GKV: Andere Lieferdienste müssen Schutzmaßnahmen auch selber finanzieren
Warum die GKV Kosten für besondere Schutzmaßnahmen des Botendienstes wie Desinfektionsmittel übernehmen sollte, kann sie ebenfalls nicht nachvollziehen – vorgesehen sind hier im Referentenentwurf einmalig 250 Euro pro Apotheke. Andere Lieferdienste wie Paketunternehmen oder Lieferservices organisierten diese Schutzmaßnahmen auch selbst und vermieden bei der Übergabe an den Kunden direkten Kontakt, begründen die Kassen ihren Einwand. Dies geschehe beispielsweise dadurch, dass ein Paket vor der Tür abgelegt und sich die liefernde Person vergewissere, dass es auch abgeholt werde. Warum dies bei Botendiensten von Apotheken nicht auch so möglich sein sollte, erschließe sich nicht. Schutzausrüstungen erhielten die Apotheken darüber hinaus ohnehin von staatlicher Seite. Daher regt der GKV-Spitzenverband an, diesen Passus zu streichen.
Teilmengenabrechnung benachteiligt Kassen
Von der Abrechnung von Teilmengen halten die Kassen ebenfalls wenig, angebracht sei sie – wenn überhaupt – nur nach einem gescheiterten Bestellversuch im Großhandel. Aber auch an den Modalitäten hat der GKV-Spitzenverband etwas auszusetzen. Einmal befürchtet er, dass dadurch oftmals Teile einer Packung verworfen werden müssten, was insbesondere bei Arzneimitteln, die von pandemiebedingten Lieferengpässen bedroht sind, abzulehnen sei. Zudem führe die Preisbildung, deren Formulierung aus Sicht der Kassen in dem Entwurf unklar ist, zu einer Ungleichbehandlung von Krankenkassen, weil die Kasse zu deren Lasten die erste Teilmenge entnommen wurde mit unnötig hohen Ausgaben belastet werde. Zudem gebe es unlösbare Konflikte mit dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich. Der Entwurf sieht nämlich vor, dass bei der ersten Teilmenge alle Zuschläge, bei den weiteren jeweils nur das Fixum, um die Beratungsleistung abzubilden, erhoben wird. Ganz abgesehen davon, dass die Kassen die vorgeschlagene Systematik technisch kurzfristig für nicht umsetzbar halten, weil unklar bleibe, welche PZN die Apotheke bei der Abrechnung angeben solle. Wenn es überhaupt eine Regelung in diese Richtung geben soll, wollen die Kassen maximal 5,80 Euro bezahlen so wie für die Wiederabgabe von Arzneimittelpackungen gemäß § 3 Abs. 6 der AMPreisV, die nach Ansicht des GKV-Spitzenverbands in dieser Form vergleichbar mit der nun zu regelnden Situation ist.
Uneingeschränkte Zustimmung gibt es vom GKV-Spitzenverband nur für den Vorschlag, die Mehrfachverordnungen vorerst auf Eis zu legen.
9 Kommentare
Schutzausrüstung?
von Stefan Haydn am 09.04.2020 um 12:10 Uhr
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GKV pfeift auf eigene Präambel und befördert Infektionen der Leistungsträger zur unterminierung der Volksgesundheit ...
von Christian Timme am 09.04.2020 um 2:50 Uhr
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Frau Pfeiffer
von Conny am 08.04.2020 um 17:08 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Nicht die Heilsarmee...
von Barbara Buschow am 08.04.2020 um 16:58 Uhr
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AW: Nicht die Heilsarmee
von Conny am 08.04.2020 um 17:05 Uhr
AW: @Conny
von Barbara Buschow am 08.04.2020 um 17:28 Uhr
GKV
von Roland Mückschel am 08.04.2020 um 16:34 Uhr
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AW: GKV
von Rita Längert am 08.04.2020 um 16:42 Uhr
Aus dem Homeoffice
von Rita Längert am 08.04.2020 um 16:34 Uhr
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