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Verordnungsentwurf des Wirtschaftsministeriums
BMWi will EU-ausländische Übernahmen von Herstellern künftig prüfen
Erweiterter Katalog für zu prüfende Unternehmensübernahmen
Ein zentraler Inhalt des Verordnungsentwurfs ist die Liste der zusätzlichen Kriterien für die betroffenen Unternehmen. Demnach geht es um folgende Unternehmen:
- Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, die für staatliche Kommunikationsinfrastrukturen erforderlich sind.
- Unternehmen, die persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 entwickeln oder herstellen oder Vorprodukte dafür liefern. Dies betrifft beispielsweise FFP2- und FFP3-Masken, Schutzhandschuhe und -anzüge.
- Unternehmen, die Arzneimittel oder deren Ausgangsstoffe entwickeln, herstellen oder in Verkehr bringen, die für die Gewährleistung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung wesentlich sind. Dazu gehören auch die Inhaber der betreffenden arzneimittelrechtlichen Zulassung.
- Unternehmen, die Medizinprodukte zur Diagnose, Verhütung, Überwachung, Prognose oder Behandlung von lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten entwickeln, herstellen oder vertreiben oder Vorprodukte dafür liefern.
- Unternehmen, die In-vitro-Diagnostika liefern, entwickeln, herstellen oder vertreiben, die zur Feststellung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen bei lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten dienen. Dies gilt auch für Zulieferer von Vorprodukten.
- Unternehmen, die Rohstoffe oder deren Erze gewinnen oder verarbeiten, die von der Europäischen Union als kritische Rohstoffe eingestuft werden.
In der Begründung wird ergänzt, die persönliche Schutzausrüstung umfasse auch austauschbare Bestandteile und Verbindungssysteme. Diese Ausrüstungen seien für das medizinische Fachpersonal und Pflegekräfte erforderlich. Darüber hinaus sei die Versorgung wichtig bei der Herstellung lebenswichtiger Arzneimittel und bei der Produktion von Grundchemikalien zur Herstellung von Desinfektionsmitteln.
Sehr viele Arzneimittel betroffen
Außerdem wird in der Begründung zunächst erklärt, dass es speziell um solche Arzneimittel, Medizinprodukte und Diagnostika geht, die im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten stehen. Dann heißt es jedoch weiter, die Regelung für Arzneimittel beziehe sich „insbesondere“ auf solche, deren Wirkstoffe auf einer „Liste versorgungsrelevanter und versorgungskritischer Wirkstoffe“ aufgeführt sind, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß § 52b Abs. 3c Satz 1 AMG erstelle. Diese Regelung und die daraufhin erstellte Liste beziehen sich allerdings auf den Umgang mit Lieferengpässen. Diese Liste enthält Hunderte Wirkstoffe und sie ist keineswegs auf die Behandlung von Infektionskrankheiten beschränkt. Damit geht die neue Verordnung an dieser Stelle offenbar weit über die Sicherstellung der Behandlung von Infektionskrankheiten hinaus. Allerdings enthält die Liste derzeit keine Impfstoffe. In der Begründung zur Verordnung werden hingegen auch Impfstoffe als mögliche betroffene Arzneimittel erwähnt.
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