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Neue E-Rezept-Regeln im Bundesrat
Gesundheitsexperten der Länder wollen Ausnahmen vom Zuweisungsverbot
Die Gesundheitsexperten der Länder wollen das im Sozialrecht geplante Zuweisungsverbot für Vertragsärzte und Krankenkassen für Ausnahmesituationen öffnen. So soll etwa eine direkte Übermittlung eines E-Rezepts von der Arztpraxis in die vom Patienten gewünschte Apotheke möglich sein, wenn dieser keine Möglichkeit hat, die elektronische Verschreibung zu empfangen. Grundsätzlich stehen die Ländervertreter jedoch hinter dem im Patienten-Datenschutzgesetz vorgesehenen Makelverbot für (E-)Rezepte.
Anfang April hatte das Bundeskabinett den Entwurf für das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) beschlossen. Darin finden sich einige Regelungen zur elektronischen Verordnung, auch zur App, die es Patienten künftig ermöglichen soll, E-Rezepte in der Apotheke ihrer Wahl einzulösen. Damit das Verschieben von Rezepten in bestimmte Apotheken nicht zum Geschäftsmodell werden kann, ist in einem neuen Absatz 1a des § 11 Apothekengesetz überdies das von der ABDA lange eingeforderte Makelverbot geplant: Neben „Ärzten oder Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen“ ist es demnach auch für „Dritte“ unzulässig, (elektronische) Verschreibungen zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür einen Vorteil zu fordern, sich versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.
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Zudem sind im Sozialgesetzbuch V flankierende Regelungen zum dort verankerten Recht auf freie Apothekenwahl vorgesehen (§ 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Es soll durch ein grundsätzliches Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot, adressiert an Vertragsärzte und Krankenkassen, „weiter abgesichert“ werden, wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt. Und zwar ausdrücklich auch im Hinblick auf elektronische Verordnungen. Ausnahmen soll es geben: Wenn gesetzlich etwas anderes bestimmt ist oder es aus medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist.
An genau dieser Regelung regt nun der Gesundheitsausschuss des Bundesrates eine Änderung an. In seinen Empfehlungen für den ersten PDSG-Durchgang in der Länderkammer am 15. Mai schlägt er vor, die in § 31 Abs. 1 SGB V neu geplanten Sätze folgendermaßen zu fassen (kursiv hervorgehoben sind die Zusätze des Ausschusses zum Kabinettsentwurf):
„Vertragsärzte, weitere Leistungserbringer und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Eine direkte Übermittlung von Verordnungen in Ausnahmesituationen darf nur dann erfolgen, wenn der Versicherte oder dessen Vertreter dem Verfahren zuvor schriftlich zugestimmt hat und sich dieses transparent verfolgen lässt. Die Ausnahmetatbestände werden in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegt. Die Sätze 5 bis 8 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.“
10 Kommentare
Einfach machen
von Reinhard Rodiger am 06.05.2020 um 14:55 Uhr
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Ausnahme ja aber von der Smartphone-Pflicht
von Armin Heller am 06.05.2020 um 12:03 Uhr
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Medienkompetenz ist nicht notwendig
von Beobachter am 06.05.2020 um 11:37 Uhr
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AW: Medienkompetenz ist nicht notwendig
von Armin Heller am 06.05.2020 um 11:51 Uhr
Hilfreiche Klarstellung
von Dr. Thomas Müller-Bohn am 06.05.2020 um 11:33 Uhr
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AW: Hilfreiche Klarstellung
von Armin Heller am 06.05.2020 um 11:53 Uhr
AW: Hilfreiche Klarstellung
von Conny am 06.05.2020 um 12:31 Uhr
Änderung
von Conny am 06.05.2020 um 10:55 Uhr
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AW: das größere Problem...
von Michael Weigand am 06.05.2020 um 11:21 Uhr
AW: Ergänzend...
von Michael Weigand am 06.05.2020 um 11:24 Uhr
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