§ 3 (Stückelung)
„Stückelt die Apotheke die Anzahl der Packungen, werden entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 4 Ziffer 2 SARS-CoV-2-AMVersVO die abgegebenen Packungen unter Angabe der jeweils zugehörigen Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet.
Die Apotheke trägt zusätzlich das Sonderkennzeichen 02567024 samt Faktor „5“ oder „6“ entsprechend der Technischen Anlage 1 zu § 300 SGB V auf dem Verordnungsblatt auf.“
3 Kommentare
Fragen über Fragen
von Karl Friedrich Müller am 09.05.2020 um 13:25 Uhr
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Auseinzeln
von E.Seeberger am 09.05.2020 um 8:24 Uhr
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AW: Auseinzeln
von Fullenixe am 10.05.2020 um 10:22 Uhr
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