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Mutterschutzgesetz
Schwangere Arbeitnehmerinnen in Zeiten von Corona
Beschäftigungsverbot durch Arzt oder Arbeitgeber
Nach § 16 MuSchG knüpft ein Beschäftigungsverbot, das der Arzt ausspricht, nicht an die betrieblichen Umstände, sondern stets an den individuellen und aktuellen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers an. Dazu zählen besondere, individuelle Risiken wie das Vorliegen einer Schwangerschaft oder Vorerkrankungen, die sich aufgrund der Gefährdungslage bei fortgesetzter Beschäftigung verschlechtern können, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Im Fall der schwangeren Arbeitnehmerin muss es sich um eine spezifische, die Gesundheit von Frau oder Kind bedrohende Lage handeln (unter Einbeziehung der individuellen Risiken der Schwangeren). Dazu kann auch die psychische Belastung zählen. Sowohl die WHO (s. BAK-Empfehlung) als auch das Robert Koch-Institut (RKI) sehen in der Corona-Pandemie keine Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für Schwangere (Stand: 5.5.2020).
Kann der Arbeitgeber vorübergehend nicht die erforderlichen Schutzmaßnahmen umsetzen, besteht bis zur Umsetzung ein vorläufiges Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG). Falls Streit darüber besteht, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind, kann dies über die zuständige Aufsichtsbehörde (meistens Gesundheitsämter) geklärt werden. Liegen die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbots vor, ist es nicht möglich, sich darüber hinwegzusetzen – weder einseitig noch einvernehmlich. Die einzige Ausnahme besteht in der Phase des Mutterschutzes vor der Entbindung (§ 3 I MuSchG). Wird das Beschäftigungsverbot nicht eingehalten, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Bei Vorsatz und einer konkreten Gesundheitsgefährdung der Frau bzw. des Kindes kann dies sogar als Straftat bewertet werden. Das vorläufige betriebliche Beschäftigungsverbot endet mit der Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahme im Betrieb. Ansonsten endet ein Beschäftigungsverbot mit Eintritt in die Phase des Mutterschutzes.
Beschäftigungsverbot für Stillende nicht begründet
Ausgehend von den aktuellen Daten des RKI gibt es keine Hinweise auf Übertragung von Coronaviren über die Muttermilch an Neugeborene. Damit kann also ein Beschäftigungsverbot für Stillende nicht begründet werden. Beim Stillen in Betriebsräumen sollte jedoch ein geeigneter, zugänglicher Raum ohne erhöhtes Infektionsrisiko der Mitarbeiterin zur Verfügung gestellt werden.
4 Kommentare
Beschäftigungsverbot
von Jessica am 15.05.2020 um 10:08 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Kontakt mit Biostoffen nRG 2,3 oder 4?
von Andreas Grünebaum am 13.05.2020 um 19:00 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Kontakt mit Biostoffen nRG 2,3 oder 4
von Sandra Knopp am 22.05.2020 um 15:00 Uhr
AW: @Sandrea Knopp
von Andreas Grünebaum am 22.05.2020 um 18:50 Uhr
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