Mutterschutzgesetz

Schwangere Arbeitnehmerinnen in Zeiten von Corona

Stuttgart - 13.05.2020, 16:29 Uhr

Was gilt für schwangere Apothekenmitarbeiterinnen während der Coronakrise? ( r / Foto: imago images / Westend61)

Was gilt für schwangere Apothekenmitarbeiterinnen während der Coronakrise? ( r / Foto: imago images / Westend61)


Vergütung während des Beschäftigungsverbotes

In der Phase von Beschäftigungsverboten beziehen schwangere Arbeit­nehmerinnen den sogenannten Mutterschutzlohn. Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG. Die Höhe des Mutterschutzlohnes orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft (§ 18 MuSchG). Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Den Mutterschutzlohn hat der Arbeitgeber zu bezahlen. Ihm steht jedoch ein Erstattungsanspruch zu. Das Erstattungsverfahren durch die Krankenkassen ist im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt und gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Höhe der Erstattung (§ 1 Abs. 2 AAG) richtet sich nach dem gezahlten Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn), den Arbeit­geberanteilen der Sozialversicherungsbeiträge sowie dem Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld.

Hat sich die Arbeitnehmerin in den letzten drei Kalendermonaten vor Eintritt der Schwangerschaft in Kurzarbeit befunden, sind entsprechende Kürzungen des Mutterschutzlohnes nicht vorgesehen. Das heißt, die Arbeitnehmerin erhält einen Mutterschutzlohn, der sich an der Höhe des vollen Arbeitsentgelts in den drei Monaten vor Eintritt der Schwangerschaft orientiert (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG).

Das „Pandemie Spezial“ in der DAZ

Schon in der DAZ 10/2020 war ein „DAZ-Spezial COVID-19“ als gesonderte Rubrik zum Thema Coronavirus erschienen. Seit der DAZ 12/2020 können Sie in einem „Pandemie Spezial“ das Geschehen rund um das neuartige Coronavirus verfolgen. Dort finden Sie viele Hintergrundberichte. 

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Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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4 Kommentare

Beschäftigungsverbot

von Jessica am 15.05.2020 um 10:08 Uhr

Hallo, würde das auch für stillende Krankenschwestern zutreffen? Ich arbeite auf einer internistischen IMC und stille mein Kind, welches gerade ein Kleinkind geworden ist noch.
Die Gefährdungseinschätzung bei meinem Arbeitgeber war ein Witz. Mir wurde mehr oder weniger gesagt das alles nur für Schwangere relevant ist. Danke für Antworten.

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Kontakt mit Biostoffen nRG 2,3 oder 4?

von Andreas Grünebaum am 13.05.2020 um 19:00 Uhr

"Und dazu gehört der Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 (§ 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 MuSchG)."
Es ist geradezu absurd, diesen Paragraphen des MuSchG auf die Arbeit in einer Apotheke anzuwenden, es sei denn diese würde im Labor mit solchen Stoffen hantieren. Das Risiko für eine HV- oder auch Backoffice Kraft, sich in der Apotheke mit zum Beispiel Röteln (!) anzustecken, dürfte ebenso wie eine möglich Ansteckung mit SARS-CoV2 mit dem Risiko anderer Berufsgruppen mit Kundenkontakt vergleichbar sein. Auch das Lebensrisiko, sich beim Einkaufen, in Bus und Bahn, sowie auch durch den eigenen Ehepartner oder Lebensgefährten an einer potentiell gefährlichen Krankheit anzustecken besteht für Schwangere selbstverständlich auch. Die Frauenärzte der bei uns beschäftigten und betroffenen Frauen sahen und sehen bis heute keinen Grund für ein Beschäftigungsverbot. Ebenso die zuständige Aufsichtsbehörde hatte keine Einwände nach vorschriftsmäßiger Meldung der betroffenen Fälle. Davon abgesehen erfüllen wir - wie alle Apotheken - am Arbeitsplatz die vorgeschriebenen arbeitsplatzbezogenen Vorgaben im Zuge der Covid19 Pandemie und reagieren jederzeit flexibel auf geänderte Randbedingungen wie es z.B. bei einem endemischen "Outbreak" im nähren Umkreis der Apotheke oder auch der Infektion eines Teammitgliedes erforderlich sein könnte.

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AW: Kontakt mit Biostoffen nRG 2,3 oder 4

von Sandra Knopp am 22.05.2020 um 15:00 Uhr

https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Wirtschaft/Documents/Corona_Info_schwangere_Frauen.pdf

AW: @Sandrea Knopp

von Andreas Grünebaum am 22.05.2020 um 18:50 Uhr

Vielen Dank für den Link. Inzwischen hat auch unsere Aufsichtsbehörde ihre Einschätzung angepasst (Nicht Verabreichung möglicherweise notwendiger Arzneimittel bei Covid19 aufgrund der Schwangerschaft). Unser Fachanwalt warnte davor, dass ohne ärztliche Stellungnahme eine Kostenübernahme über das U2 Verfahren fraglich sein könnte. Wir haben dennoch an die beiden betroffenen Frauen vorsorglich ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Dies hätten ihre Ärzte schon längst tun können, haben sie aber aus unerfindlichen Gründen nicht getan. Der Betriebsarzt hat ebenfalls abgewunken: Risikobewertung ist Sache des Unternehmers und wir richten uns nach den Angaben des Arbeitsschutzes. Mal schauen was die Krankenkassen sagen werden.
Was die beiden Frauen angeht, wünschen wir ihnen dass sie gesund bleiben und sich nicht Zuhause oder beim Einkauf anstecken lassen.

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