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G-BA verlängert Corona-Sonderregelungen für Arzneimittelverordnungen

Berlin - 29.05.2020, 15:05 Uhr

Die epidemische Lage von nationaler Tragweite macht es möglich: Ärzte können flexibler verordnen, Apotheker flexibler abgeben. (c / Foto: contrastwerkstatt / Stock.adobe.com)

Die epidemische Lage von nationaler Tragweite macht es möglich: Ärzte können flexibler verordnen, Apotheker flexibler abgeben. (c / Foto: contrastwerkstatt / Stock.adobe.com)


Der Gemeinsame Bundesausschuss hat einen Teil seiner befristeten Corona-Sonderregelungen zur Verordnung von Arzneimitteln und ambulanten Leistungen verlängert. Damit können Ärzte zum Beispiel weiterhin Rezepte nach einer lediglich telefonischen Anamnese ausstellen und per Post an Patienten versenden. Auch die Flexibilisierungen bei Entlassrezepten bleiben vorerst erhalten.

Bereits Ende März hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diverse Beschlüsse gefasst, um Ärzte und Kliniken in der Coronakrise zu entlasten. Es geht um befristete Sonderregelungen, die mehr Flexibilität und Handlungsfreiheit schaffen und überdies die Infektionsrisiken für Patienten und Personal reduzieren sollen. Unter anderem wurden Änderungen an der Arzneimittel-Richtlinie vorgenommen. Diese sollten bis Ende Mai gelten.

Nun hat der G-BA diese Sonderregeln teilweise bis zum 30. Juni 2020 verlängert und angepasst. Teilweise hat er ihre Geltungsdauer auch an die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite gekoppelt.

Was die Verordnung und Substitution von Arzneimitteln betrifft, gilt nun:

Arztpraxen können weiterhin und bis zum 30. Juni nach telefonischer Anamnese Arzneimittel verordnen, „sofern die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt sich nach persönlicher ärztlicher Einschätzung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende Befragung überzeugen kann“. Das Rezept kann dann dann per Post geschickt an den Versicherten werden.

Für die Verordnungsmöglichkeiten von Krankenhäusern bei der Entlassung von Patienten gelten weiterhin flexibilisierte Regelungen. So bleibt es etwa dabei, dass die bei Entlassrezepten sonst übliche die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung, ausgesetzt ist – und zwar so lange wie auch die epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag festgestellt bleibt. Die Verordnungen bleiben bis dahin auch sechs statt nur drei Werktage gültig.

Wann die Apotheke ohne Rücksprache substitutieren darf

Hinsichtlich der Substitution von Arzneimitteln weist der G-BA auf folgendes hin: Seiner Auffassung ist die in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung erfolgte Erweiterung der Möglichkeiten zum Austausch von Arzneimitteln in der Apotheke ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt beschränkt auf die Fälle, in denen

  • die Ärztin oder der Arzt einen Austausch des Arzneimittels individuell durch eine entsprechende Kennzeichnung der Verordnung nicht ausgeschlossen hat sowie
  • keine Verordnung eines Arzneimittels nach der Substitutionsausschlussliste vorliegt.

In solchen Fällen obliege es dem verordnenden Arzt zu entscheiden, ob mögliche Infektionsrisiken aufgrund eines eventuell erforderlichen erneuten Aufsuchens der Arztpraxis und der Apotheke die Risiken eines Austausches des Arzneimittels aufwiegen, erklärt der G-BA in seiner Pressemitteilung.

Sonderregeln für die Hilfsmittelversorgung

Weitere Sonderregelungen für die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffen die Verordnung ambulanter Leistungen durch Krankenhäuser. So können Klinikärzte weiterhin für eine Dauer von bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie, Heil- und Hilfsmittel verordnen. Ebenso lange können sie eine Arbeitsunfähigkeit feststellen.

Folgeverordnungen für Hilfsmittel zum Verbrauch

Überdies können Ärzte Folgeverordnungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, zum Beispiel aufsaugende Inkontinenzhilfsmittel, ebenfalls nach telefonischer Anamnese ausstellen. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an den Versicherten übermittelt werden.

Zudem sind bei Hilfsmitteln die Vorgaben, in welchem Zeitraum Verordnungen von Hilfsmitteln ihre Gültigkeit verlieren, vorübergehend ausgesetzt.

Regionale Anpassungen möglich

Nicht zuletzt hat der G-BA seine Geschäftsordnung ergänzt. Der G-BA-Vorsitzende Josef Hecken erläutert: „Wir haben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nun ein zielgenaues und pragmatisches Verfahren beschlossen, mit dem der G-BA auf ein räumlich begrenztes Infektionsgeschehen in Deutschland reagieren kann: Wenn eine Situation es erfordert, können wir unsere Richtlinienregelungen zeitlich und regional in dem erforderlichen Maß aussetzen oder anpassen. Inhaltlich richtet sich das dann natürlich nach der Art des Ausbruchsgeschehens und kann sich beispielsweise auch ganz punktuell auf einzelne Krankenhäuser beschränken. Wesentliche Entscheidungsgrundlage des G-BA werden die regionalen Beschränkungsmaßnahmen sein, die durch die Behörden vor Ort getroffen werden“.

Auf jeden Fall Schluss ist Ende Mai mit telefonischen Krankschreibungen für bei Versicherte mit Erkrankungen der oberen Atemwege. Das hatte der G-BA bereits Mitte Mai beschlossen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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