Richtlinien

G-BA verlängert Corona-Sonderregelungen für Arzneimittelverordnungen

Berlin - 29.05.2020, 15:05 Uhr

Die epidemische Lage von nationaler Tragweite macht es möglich: Ärzte können flexibler verordnen, Apotheker flexibler abgeben. (c / Foto: contrastwerkstatt / Stock.adobe.com)

Die epidemische Lage von nationaler Tragweite macht es möglich: Ärzte können flexibler verordnen, Apotheker flexibler abgeben. (c / Foto: contrastwerkstatt / Stock.adobe.com)


Sonderregeln für die Hilfsmittelversorgung

Weitere Sonderregelungen für die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffen die Verordnung ambulanter Leistungen durch Krankenhäuser. So können Klinikärzte weiterhin für eine Dauer von bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie, Heil- und Hilfsmittel verordnen. Ebenso lange können sie eine Arbeitsunfähigkeit feststellen.

Folgeverordnungen für Hilfsmittel zum Verbrauch

Überdies können Ärzte Folgeverordnungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, zum Beispiel aufsaugende Inkontinenzhilfsmittel, ebenfalls nach telefonischer Anamnese ausstellen. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an den Versicherten übermittelt werden.

Zudem sind bei Hilfsmitteln die Vorgaben, in welchem Zeitraum Verordnungen von Hilfsmitteln ihre Gültigkeit verlieren, vorübergehend ausgesetzt.

Regionale Anpassungen möglich

Nicht zuletzt hat der G-BA seine Geschäftsordnung ergänzt. Der G-BA-Vorsitzende Josef Hecken erläutert: „Wir haben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nun ein zielgenaues und pragmatisches Verfahren beschlossen, mit dem der G-BA auf ein räumlich begrenztes Infektionsgeschehen in Deutschland reagieren kann: Wenn eine Situation es erfordert, können wir unsere Richtlinienregelungen zeitlich und regional in dem erforderlichen Maß aussetzen oder anpassen. Inhaltlich richtet sich das dann natürlich nach der Art des Ausbruchsgeschehens und kann sich beispielsweise auch ganz punktuell auf einzelne Krankenhäuser beschränken. Wesentliche Entscheidungsgrundlage des G-BA werden die regionalen Beschränkungsmaßnahmen sein, die durch die Behörden vor Ort getroffen werden“.

Auf jeden Fall Schluss ist Ende Mai mit telefonischen Krankschreibungen für bei Versicherte mit Erkrankungen der oberen Atemwege. Das hatte der G-BA bereits Mitte Mai beschlossen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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