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Schweiz: Bundesrat darf „Impfungen für obligatorisch erklären“
Konkret kümmert sich Artikel 2 im Schweizer COVID-19-Gesetz um diese „Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie“. Dort steht: „Der Bundesrat kann Maßnahmen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung der durch das Coronavirus verursachten Krankheit (COVID-19) anordnen.“ Genaueres findet sich dort nicht, doch Näheres erfährt man in einem „Erläuternden Bericht“ des Bundesamts für Justiz zum geplanten COVID-19-Gesetz – in Deutschland würde man von der Gesetzesbegründung sprechen. Dort wird Artikel 2 im Einzelnen kommentiert, der den Bundesrat ermächtigt, „in einer besonderen Lage nach Artikel 6 Epidemiegesetz […] nach Anhörung der Kantone in Bezug auf COVID-19“ bestimmte Maßnahmen anzuordnen. Hier wird es interessant.
Denn darunter fallen Maßnahmen gegenüber einzelnen Personen, wie die flächendeckende Anordnung einer Quarantäne für alle Kontaktpersonen, oder gegenüber der Bevölkerung. Letzteres bedeutet, Veranstaltungen oder Aktivitäten können verboten oder eingeschränkt werden oder Schulen geschlossen. Zudem kann der Bundesrat „Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken“ und – zu guter Letzt: „Impfungen für obligatorisch erklären“, liest man dort.
Lukas Hässig, Zürcher Wirtschaftsjournalist und Herausgeber von „Inside Paradeplatz“, einem Schweizer Finanz-News-Portal, fasst dies in seinem Beitrag „Bern plant still und leise COVID-Impfzwang“ provokativ zusammen: „Die sieben obersten Politiker der Schweiz wollen vom Parlament grünes Licht, dass sie im Fight gegen SARS-CoV-2 die ganze Bevölkerung zwingen können, sich impfen zu lassen.“
Impfobligatorium bereits im Epidemigesetz
Doch ist das wirklich neu? Ein Blick ins Epidemiegesetz beziehungsweise dem „Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen“ (verabschiedet 3.12.2010, Stand 25. Juni 2020) zeigt, dass dem Bundesrat diese Möglichkeit schon vor Corona eingeräumt wurde. Nicht zuletzt bezieht sich der Passus im Erläuternden Bericht zum COVID-19-Gesetz ja auf das Epidemiegesetz. Schon dort finden sich „Maßnahmen“, die der Bundesrat nach Anhörung der Kantone anordnen kann, wenn eine „besondere Lage“ vorliegt.
Eine „besondere Lage“ definiert Artikel 6 dieses Epidemiegesetzes, wenn „ordentliche Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen“ und Gefahr für eine erhöhte Ansteckung und Ausbreitung, für die öffentlichen Gesundheit und für schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen besteht.
Eine „besondere Lage“ liegt laut Epidemiegesetz außerdem vor, wenn „die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.“
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