- DAZ.online
- News
- Recht
- Zugabeverbot ist ...
Bundesverwaltungsgericht
Zugabeverbot ist deutschen Apotheken zumutbar
Viele Gerichte kamen bereits zum selben Ergebnis – nun hat das Bundesverwaltungsgericht ihre Linie bestätigt: Deutsche Apotheken dürfen ihren Kunden auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 keine Zugaben versprechen, wenn sie Rx-Arzneimittel abgeben. Diese Diskriminierung gegenüber EU-Versendern, denen solche Zuwendungen erlaubt sind, sei zumutbar, entschieden die Leipziger Richter und setzten damit einen Schlusspunkt unter den „Kuschelsocken“-Streit.
Bald vier Jahre ist es her, dass der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass EU-ausländische Versender nicht an die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gebunden sind, wenn sie deutsche Kunden beliefern. Denn: Bei der Festlegung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für Rx-Arzneimittel handele es sich um eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs in der EU. Seitdem steht eine Frage im Raum: Müssen deutsche Apotheken diese Inländerdiskriminierung hinnehmen? Schließlich bleiben ihnen Boni oder kleine Geschenke für Kunden, die ein Rezept einlösen, nach wie vor verwehrt. Einige Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof (hier unter dem Blickwinkel des Heilmittelwerberechts) haben sich bereits mit dieser Frage befasst – und kamen letztlich immer zum Ergebnis: Ja, das ist den Apotheken zumutbar.
Mehr zum Thema
Inländerdiskriminierung
Rx-Preisbindung landet vor dem Bundesverwaltungsgericht
Trotz Inländerdiskriminierung
Kuschelsocken bleiben als Apotheken-Zugabe verboten
Jetzt schließt sich auch das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung an. Es entschied am vergangenen Donnerstag einen Fall, der schon seit Jahren unter einem Stichwort bekannt ist: Kuschelsocken. Begonnen hatte es in den Jahren 2013 und 2014. Damals hatten zwei Apothekerinnen aus dem Kreis Coesfeld Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschelsocken ausgegeben. Diese Gutscheine konnten Kunden „bei Abgabe eines Rezeptes“ einlösen. Die zuständige Apothekerkammer Westfalen-Lippe sah darin einen Verstoß gegen die Rx-Preisbindung. Sie untersagte ihnen daraufhin durch Ordnungsverfügung, „gekoppelt mit dem Erwerb von verschreibungspflichtigen und/oder sonstigen preisgebundenen Arzneimitteln Vorteile wie z.B. eine Rolle Geschenkpapier, ein Paar Kuschelsocken oder Gutscheine hierfür zu gewähren oder gewähren zu lassen sowie dafür zu werben oder werben zu lassen“. Die Apothekerinnen wollten sich allerdings nicht fügen und so folgte ein langer Rechtsstreit, der nun in Leipzig sein Ende gefunden hat. Für die Pharmazeutinnen ist es wohl kein glückliches Ende: Sie haben in allen Instanzen verloren. Schon das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) entschied 2017 unter dem Eindruck des EuGH-Urteils. Es stellte fest, dass die deutschen Preisbindungsvorschriften sowohl verfassungsgemäß als auch europarechtskonform seien. Sie verstießen weder gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz. Daran ändere auch die nach dem EuGH-Urteil bestehende Inländerdiskriminierung nichts. Dieser Wettbewerbsvorteil für ausländische Versandapotheken habe sich nämlich „noch nicht gravierend zulasten inländischer Apotheken ausgewirkt“.
Rx-Marktanteile der EU-Versender nach wie vor gering
An dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nichts auszusetzen. Es wies die Revision der Klägerinnen zurück. Das Urteil im Volltext liegt noch nicht vor. Aber in einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es, das Oberverwaltungstgericht habe im Einklang mit Bundesrecht angenommen, dass die Untersagungsverfügung der Apothekerkammer rechtmäßig ist. Die Apothekerinnen verstießen mit dem beanstandeten Vorgehen gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Preisbindungsvorschriften bestünden auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils von 2016 „keine durchgreifenden Bedenken“. Wenngleich für die inländischen Apotheken weiterhin die Arzneimittelpreisbindungsvorschriften gelten, seien diese nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Berufsausübungsfreiheit verletzt. „Die gesetzlichen Regelungen über die Preisbindung dienen vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls. Sie sind geeignet, einen Preiswettbewerb zwischen den inländischen Apotheken zu verhindern und so das Ziel des Gesetzgebers zu fördern, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen“ heißt es in der Pressemitteilung. Und: Die Preisbindung erweise sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil sie nicht für ausländische EU-Versandapotheken gelte. „Angesichts des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist die Preisbindung für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar“.
Es bleibt abzuwarten, wie lange Gerichte diese Auffassung noch vertreten. Derzeit profitieren die großen EU-Versender von der Coronakrise und melden wachsende Rx-Umsätze – und vor allem frohlocken sie in Aussicht auf das bald kommende E-Rezept.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Juli 2020, Az.: 3 C 21.18 und 3 C 20.18
2 Kommentare
wenn solls den wundern
von ratatosk am 13.07.2020 um 9:36 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
...kein Scherz
von Dr.Radman am 10.07.2020 um 11:00 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.