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- Im VOASG-Entwurf wird ...
Am kommenden Freitag soll das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz erstmals im Bundestag beraten werden. Noch enthält der Gesetzentwurf alle im Juli 2019 vom Kabinett beschlossen Regelungen – auch wenn diese teilweise überholt sind. Jetzt hat das Bundesgesundheitsministerium jedoch Formulierungshilfen für die ersten Änderungsanträge vorgelegt. Sie sehen vor allem Streichungen der bereits abgearbeiteten Regelungen vor. Zudem wird eine Empfehlung des Bundesrats aufgegriffen – und es gibt eine Ergänzung bei der nach wie vor geplanten Regelung zu automatisierten Ausgabestationen.
Mehr als ein Jahr ist ins Land gegangen, seitdem das Bundeskabinett den Entwurf für das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) beschlossen hat. Doch am
11. September geht es endlich einen Schritt weiter: Der Gesetzentwurf steht zur ersten Lesung auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestags. Allerdings ist er in seiner Fassung als „Gesetzentwurf der Bundesregierung“ teilweise bereits überholt. Beispielsweise das Wiederholungsrezept, das Rezept-Makelverbot oder Modellprojekte zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken sind bereits in anderen Gesetzesvorhaben aufgegriffen worden. Und so muss aufgeräumt werden.
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Den Anfang macht ein Paket von Änderungsanträgen, die das Bundesgesundheitsministerium nun als Formulierungshilfen vorgelegt hat. Es besteht aus sechs Anträgen – drei davon sind Streichungen der drei oben genannten Vorhaben. Das Wiederholungsrezept und die Modellprojekte zu Grippeimpfungen wurden mit dem Masernschutzgesetz umgesetzt, das Makelverbot mit dem Patientendaten-Schutzgesetz auf den Weg gebracht.
Drei Anträge betreffen inhaltliche Änderungen – allerdings nicht die Herzstücke des VOASG: Die im Sozialgesetzbuch V geplante Verankerung der Rx-Preisbindung für den GKV-Sachleistungs-Bereich und die pharmazeutischen Dienstleistungen bleiben zunächst unangetastet.
Maßnahme gegen regionale Engpässe bei der Versorgung mit Schmerzpumpen
Dafür soll es eine Änderung in § 11 Absatz 3 Apothekengesetz geben. Mit ihr wird Apothekeninhabern ermöglicht, auf Anforderung anderer Apotheken nicht nur anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen, sondern auch andere patientenindividuell hergestellte Arzneimittel zur parenteralen Anwendung an diese öffentliche Apotheke abzugeben.
Die beabsichtigte Änderung geht auf eine Empfehlung des Bundesrats zurück. Die Länder hatten sie in seiner ersten Stellungnahme zum VOASG-Entwurf angeregt – dabei hatten sie die insbesondere im ländlichen Raum oft schwierige Versorgung schwerkranker ambulant behandelter Patientinnen und Patienten mit Schmerzpumpen vor Augen. Die Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung bereits Zustimmung zu dem Vorschlag bekundet und greift ihn nun auf, um regionalen Versorgungsengpässen entgegenzutreten. In der Begründung des Antrags wird unter anderem klargestellt, dass für die Versorgung der Patienten mit patientenindividuell hergestellten Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung die Apotheke verantwortlich bleibe, die die ärztliche Verschreibung erhalten hat und diese beliefert.
Änderungen auch im Betäubungsmittelgesetz und in der Apothekenbetriebsordnung
Mit dieser Änderung im Apothekengesetz steht auch ein weiterer Änderungsantrag in Verbindung. Dieser nimmt das Betäubungsmittelgesetz ins Visier: In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f BtMG wird die Abgabe patientenindividuell hergestellter opioidhaltiger Zubereitungen zur parenteralen Anwendung zwischen Apotheken betäubungsmittelrechtlich erlaubnisfrei gestellt. Und zwar für Fälle, in denen die empfangende Apotheke, der die Verschreibung vorgelegt wurde, solche Zubereitungen nicht selbst herstellen kann.
BMG hält an Regelung zu automatisierten Ausgabestationen fest
Der letzte der bislang vorliegenden Änderungsanträge in Form einer Formulierungshilfe betrifft § 17 Apothekenbetriebsordnung. Für diese Norm sieht das VOASG einen neuen Absatz 1a vor, der automatisierte Abgabestationen regelt: Solche sollen nur zulässig sein, wenn sie sich in den Betriebsräumen einer Apotheke befinden und durch diese bestückt werden, nachdem zuvor die Bestellung bei dieser Apotheke erfolgt ist, eine Beratung (auch im Wege der Telekommunikation) stattgefunden hat und das Rezept im Original geprüft und abgezeichnet wurde. Auch automatisierte Ausgabestationen von Versandapotheken sollen grundsätzlich unter diesen Bedingungen zulässig sein. Das Verbot der Selbstbedienung durch Arzneimittel-Automaten bleibt bestehen.
Der ABDA missfällt diese Regelung. Auch die Länder sähen sie lieber gestrichen, weil sie die Intention des VOASG, die Vor-Ort-Apotheken zu stärken, konterkariere. Im Ministerium will man aber offenbar an ihr festhalten – mit einer Ergänzung: Die Arzneimittel in den Ausgabestationen sind überdies „zu verpacken und mit Namen und Anschrift des Empfängers zu versehen“.
Dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren weitere Änderungsanträge eingebracht werden, ist anzunehmen. Dafür ist in den kommenden Wochen noch Zeit. Nach dem derzeitigen Plan steht nach der ersten Lesung im Bundestag die Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages (16. September 2020) an. Sodann finden weitere Ausschussberatungen statt, während weitere Nachjustierungen möglich sind. Die zweite/dritte Lesung ist dann für Ende Oktober vorgesehen. Ein Inkrafttreten des VOASG wäre nach BMG-Plänen Mitte Dezember möglich.
1 Kommentar
VOASG
von Pille62 am 08.09.2020 um 11:44 Uhr
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