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1. Oktober 2020
In diesem Punkt geht es unseren französischen Kolleginnen und Kollegen besser als uns: Der Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist in unserem Nachbarland nicht erlaubt. Aber sie kämpfen gegen die massiven Werbemaßnahmen der niederländischen Versandkraken im OTC-Bereich, z. B. gegen eine große multimediale Kampagne der niederländischen Shop Apotheke, bei der dieser Versender eigene Werbebroschüren den Paketen anderer Versandunternehmen beilegt, außerdem Rabatte ab einem bestimmten Bestellwert gewährt und Suchmaschinen bezahlt, die die Sichtbarkeit der Shop Apotheke im Vergleich zu den niedergelassenen Apotheken erhöhen. Geht gar nicht, sagten die französischen Apothekerinnen und Apotheker, das ist nicht mit der Würde des Berufs vereinbar und verleitet die Patienten zu einem Fehl- oder Mehrverbrauch von Arzneimitteln. Auch kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen sind im Nachbarland verboten. Die französischen Apothekerinnen und Apotheker zogen vor Gericht. Das Verfahren landete schließlich vor Frankreichs größtem Berufungsgericht. Und das entschied, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Was der EuGH in diesem Verfahren entschied, ist nicht ohne. Er stellt nämlich ausdrücklich fest, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie sie dieses erreichen. Hierbei sei ihnen ein Wertungsspielraum zuzuerkennen. Der EuGH macht deutlich, dass unter bestimmten Voraussetzungen Werbeverbote möglich seien.
Da auch die französischen Apothekers ähnlich wie wir in Deutschland damit argumentieren, dass die flächendeckende Versorgung in Gefahr sei, wenn sich der Arzneimittelvertrieb auf große Apotheken konzentriere, pocht das Europäische Gericht ebenfalls darauf, Nachweise dafür zu erbringen. Mein liebes Tagebuch, dieser Streit ist noch nicht verloren, das endgültige Urteil noch nicht gesprochen. Die französischen Apothekerinnen und Apotheker können noch den Nachweis erbringen, „dass eine solche Regelung geeignet ist, die Erreichung eines Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist“. Was sagt der Experte zu diesem Urteil? Aus Sicht von Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas sollte die jüngste Entscheidung des EuGH ein Appell an den Gesetzgeber sein, beim Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz nachzubessern. Denn sie zeigt: Die EU-Mitgliedstaaten haben einen Wertungsspielraum, wie sie die Gesundheit ihrer Bevölkerung schützen wollen. Unsere deutsche Regierung sollte da nicht so demütig sein, meint Douglas. Mit dieser jüngsten Entscheidung in der Hand sollte man unmissverständlich klar machen: Wir fühlen uns vom EuGH bestätigt, die Ausgestaltung des deutschen Apothekenwesens selbst zu bestimmen. Mein liebes Tagebuch, so ist es, jetzt müsste unsere Bundesregierung nur noch wollen!
7 Kommentare
3 X 1 Vomex oder wie wir mal wieder eine Kernkompetenz abgaben
von Bernd Jas am 04.10.2020 um 22:52 Uhr
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AW: 3 X 1 Vomex oder wie wir mal wieder eine
von Heiko Barz am 05.10.2020 um 11:19 Uhr
Geht es zukünftig auch anders ?
von Ulrich Ströh am 04.10.2020 um 9:00 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Östlich der Elbe
von Peter am 04.10.2020 um 9:49 Uhr
AW: Geht es zukünftig auch anders?
von Ulrich Ströh am 04.10.2020 um 10:05 Uhr
Medienkonsum noch vor dem Sonntagsfrühstück ...
von Christian Timme am 04.10.2020 um 8:30 Uhr
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von Anita Peter am 04.10.2020 um 8:06 Uhr
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