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Drittes Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen
Weg frei für das neue Pandemie-Gesetz
Weitere Regelungen des Gesetzes: Masken, Impfungen, Schnelltests
Das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz enthält aber auch weitere Regelungen als den neuen und besonders umstrittenen § 28a IfG. So gibt es nun erstmals eine Definition im Infektionsschutzgesetz, was überhaupt unter einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu verstehen ist.
Zudem sollen Versicherte grundsätzlich einen Anspruch auf die Schutzmasken erhalten, wenn sie zu einer Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gehören. Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Anspruchs, zur Art der Schutzmasken, zur Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken sowie zu Vertrieb und Abgabe der Schutzmasken – zum Beispiel in Apotheken – regelt das Bundesgesundheitsministerium in einer gesonderten Rechtsverordnung. Offenbar gibt es auch schon konkretere Vorstellungen zu dieser Verordnung. In dem am 16. November von der Bundeskanzlerin und den Länderchefs gefassten Beschluss zur Corona-Pandemie heißt es, dass die Abgabe von FFP2-Masken bereits Anfang Dezember starten soll. Zudem ist dort die Rede von 15 Masken pro Person (rechnerisch eine pro Winterwoche), die es „gegen eine geringe Eigenbeteiligung“ geben soll.
Drittes Bevölkerungsschutzgesetz
Risikopatienten sollen Anspruch auf Schutzmasken erhalten
Weiterhin gibt es – abermals nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung – einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 und Testungen, und zwar für Versicherte ebenso wie für Nichtversicherte. Die privaten Krankenversicherungen werden anteilig in Höhe von 7 Prozent an den Kosten beteiligt, soweit diese nicht von Bund oder Ländern getragen werden.
Änderung in der Medizinprodukte-Abgabe-Verordnung
Überdies wird der derzeit (in § 24 IfSG) für die Feststellung bestimmter Infektionskrankheiten geltende Arztvorbehalt modifiziert. Patientennahe Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 sollen breiter eingesetzt werden können. Auch die Medizinprodukte-Abgabeverordnung wird angepasst. Dort ist derzeit bestimmt, dass In-vitro-Diagnostika ausschließlich an bestimmte Adressaten abgegeben werden dürfen – etwa Ärzte, Apotheken und Einrichtungen im Gesundheitswesen. Zunächst wollte man hier nur Pflegeeinrichtungen ergänzen. Nun sind auch noch Einrichtungen der Eingliederungs- und Behindertenhilfe hinzugekommen. Beide Änderungen zielen darauf ab, dass das Personal von Alten- und Pflegeheimen sowie der anderen genannten Einrichtungen die Schnelltests durchführen können. Auch diese Regelung ist auf Zeiten einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite begrenzt. Für Apotheken ist damit klargestellt: Sie dürfen die Tests an Heime und andere Einrichtungen abgeben – allerdings weiterhin nicht an Endverbraucher.
Überdies werden wieder Hilfen für Krankenhäuser und stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen eingeführt. Kliniken, die Operationen aussetzen, um Kapazitäten für die Behandlung von COVID-19-Patienten zu schaffen, erhalten Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Weitere Regelungen betreffen die Einreise aus Risikogebieten und die Weiterentwicklung von Surveillance-Instrumenten beim Robert Koch-Institut. Zudem werden Entschädigungsregelung für Eltern bis März 2021 fortgeführt und der Anspruch auf Verdienstausfall neu geregelt.
Das Gesetz soll voraussichtlich schon am 19. November 2020 in Kraft treten.
1 Kommentar
bevölkerungsschutzgesetz corona
von lutz windisch am 25.11.2020 um 19:24 Uhr
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