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Meinungen und COVID-19
Kammern: Keine Kenntnis über „Querdenker“ in Apotheken
„Wissenschaftliche Ansichten und Handlungen können niemals den Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens darstellen“
DAZ.online hat die Apothekerkammern mit dem DAZ.online-Artikel vom 24. November im Anhang ebenfalls um eine Einschätzung gebeten. Zehn Apothekerkammern haben geantwortet.
Drei Beschwerden in Baden-Württemberg
Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (LAK BW) schrieb an DAZ.online, dass der Kammer keine Informationen darüber vorliegen, wie groß der (den Kammern bekannte) Anteil der Querdenker unter den Apotheker:innen ist. Bislang habe es drei Beschwerden über Schaufensterwerbung für kritische Bücher oder Beiträge und Zitate von Ärzten gegeben. „Ob diese von sog. ‚Querdenkern‘ stammen, können wir nicht beurteilen“, hieß es. Man gehe nur konkreten Beschwerden nach, und gehe davon aus, dass sich die Apotheken an die Corona-Regeln halten. „Auch bei den vorliegenden Beschwerden wurde nach unserer Kenntnis nicht dazu aufgerufen, gegen Corona-Regeln zu verstoßen“, heißt es außerdem. Man habe keine Kenntnis von Verstößen gegen Corona-Regeln oder gegen Straftatbestände.
Auf die Frage, wie man im Fall von Beschwerden vorgehe, antwortete die LAK BW: „Wie bei allen Beschwerden: Wir geben den betroffenen ApothekerInnen die Möglichkeit zur Stellungnahme und entscheiden dann, wie weiter vorgegangen werden kann. Allerdings ist die Meinungsfreiheit grundgesetzlich verankert, sodass Eingriffe hier kaum möglich erscheinen. Dies ergibt sich auch aus § 55 Heilberufe-Kammergesetz, wonach politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten niemals den Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens darstellen können“.
„Das heißt nicht, dass es solche Fälle nicht gibt, nur mir ist keiner bekannt“
Die Apothekerkammer Berlin hielt sich in ihrer Antwort deutlich kürzer, dort heißt es „uns sind keine Fälle bekannt“. Die Antwort der Apothekerkammer Bremen fällt ähnlich knapp aus, bietet aber Interpretationsfreiraum: „Die Apothekerkammer Bremen respektiert die Meinungsfreiheit unserer Kolleg:innen im Bundesgebiet solange, wie sich die Äußerungen an geltende Gesetze und Rechtsverordnungen halten. Uns sind keine relevanten Fälle in Bremen und Bremerhaven bekannt, die diese Grenzen überschreiten. Auch wenn es manchmal schwer auszuhalten ist, gehört die Meinungsvielfalt zu den Grundpfeilern unserer Gesellschaftsform. Solange eine korrekte Berufsausübung dadurch nicht beeinträchtigt ist, gibt es für uns als Kammer keinen Anlass tätig zu werden.“
Der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz ist offenbar nur ein einziger Fall aus dem Sommer bekannt, in dem sich ein Kunde über einen Apotheker echauffierte, dass dieser hinter seiner Plexiglasabdeckung keine Maske trug. Man habe dem Kunden dann die Rechtslage nach der Corona-Bekämpfungsverordnung erläutert. „Im Übrigen gab es bei mir keinen Fall, der auch nur einen Punkt der unten angesprochenen Fragen und damit Anhaltspunkte für ‚Querdenker‘ geben könnte“, erklärte die Justiziarin der Kammer. Fügte aber an: „Das heißt nicht, dass es solche Fälle nicht gibt, nur mir ist keiner bekannt.“ Der Geschäftsführer der Kammer verwies außerdem auf die eventuelle Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz. Bei strafrechtsrelevanten Verhaltensweisen sei auch die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden zu beachten. „Gemäß den Corona-Bekämpfungsverordnungen Rheinland-Pfalz ist das Maske-Tragen in unseren Apotheken nicht unbedingt vorgeschrieben, wenn etwa andere Schutzmaßnahmen ergriffen werden.“
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