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Meinungen und COVID-19
Kammern: Keine Kenntnis über „Querdenker“ in Apotheken
„Am Ende ist es eine Frage, wie man miteinander umgeht“
Ausführlich fällt die Antwort der Landesapothekerkammer Thüringen aus: Es sei selbstverständlich nicht die „Aufgabe einer Kammer als Körperschaft, die unterschiedlichen politischen Positionen ihrer Mitglieder zu ermitteln und Daten darüber zu speichern. Die Frage nach einem Zahlenwert von Apothekern mit einer gewissen politischen Meinung könne also nicht beantwortet werden, heißt es mit Nachdruck in einer E-Mail an DAZ.online. Beschwerden in Zusammenhang mit dem Themenkomplex Corona hätten die Kammer bisher wenige erreicht. Ausschließlich Medienvertreter würden anfragen, wie die Versorgung von Patienten ohne Maske sichergestellt werde.
Die Kammer erklärte dazu in Bezug auf einen konkreten Fall gegenüber der Thüringer Allgemeine: „Am Ende ist es eine Frage, wie man miteinander umgeht. Natürlich kann es Gründe geben, warum man keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann. Und davon kann die Versorgung durch die Apotheke auch nicht abhängig sein, denn natürlich ist die Apotheke grundsätzlich verpflichtet, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu sichern, auch wenn ‚sie‘ in Einzelfällen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann. Andererseits können Gewerbetreibende und damit auch Apotheker zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie die ‚Maskenpflicht‘ in ihren Geschäftsräumen nicht durchsetzen. Neben dieser rechtlichen Einschränkung besteht natürlich auch die berechtigte Sorge, dass Menschen, die keine Masken tragen, ihre Mitmenschen mehr gefährden, als wenn sie es täten. Man sollte diese Sorge nicht kleinreden, gerade auch in Apotheken, in denen eine unentdeckte Infektion eine Gefahr für jeden weiteren, im Zweifelsfall kranken Kunden bedeutet, ist es extrem wichtig, verantwortungsvoll und konsequent zu handeln.“ Zwischen diesen beiden Polen müsse eine Lösung gefunden werden, und die Kammer zeigte in dem konkreten Fall auch durchaus praktische Lösungsmöglichkeiten auf.
Insgesamt seien der Kammer in Apotheken keine Verstöße gegen die Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-Cov-2 bekannt bzw. im Rahmen des Berufsrechts übermittelt worden. Grundsätzlich könne festgestellt werden, „dass die Apotheker:nnen im Rahmen der 1. Welle ein herausragendes Engagement bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln, bei der Mitarbeit in lokalen Krisenstäben, beim Kümmern um die Sorgen der Patienten und Mitarbeiter gezeigt haben. Die große Mehrheit der Apotheker arbeitet aktuell erneut am Rande der Belastbarkeit. Die größte Sorge besteht derzeit – neben den Sorgen um die Gesundheit von Familie und Apothekenteams – vor undifferenzierten Apothekenschließungen, wenn Gesundheitsämter die RKI-Kriterien nicht berücksichtigen“, so die Kammer.
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Die Bayerische Landesapothekerkammer verweist wiederum vor allem auf die Verantwortung des örtlichen Gesundheitsamtes: „Apothekerinnen und Apotheker müssen sich an die für sie geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen halten. Tun sie das nicht, ist in erster Stelle im Vollzug infektionsrechtlicher Vorgaben das örtliche Gesundheitsamt in Bayern zuständig; werden der Kammer solche Fälle gemeldet, geht die Kammer gegen solche Kolleginnen und Kollegen (nachgelagert zu den Gesundheitsämtern ggf. auch berufsrechtlich) vor – wie wir es auch bei anderen Verstößen tun.“
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