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Gratis-Masken auf Kassenkosten?
FFP2-Masken aus der Apotheke – mehr Fragen als Antworten
Im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz ist vorgesehen, dass Risikopatienten einen Anspruch auf „bestimmte Schutzmasken“ erhalten. An der Ausgabe sollen sich auch Apotheken beteiligen. Das ist an den Betroffenen nicht vorbeigegangen: Viele Kunden fragen bereits in den Offizinen nach Gratis-Masken. Doch wie ist der aktuelle Stand? DAZ.online hat Fragen und Antworten zusammengetragen. Vieles bleibt jedoch zunächst offen, bis das Bundesgesundheitsministerium die endgültigen Regelungen per Verordnung definiert.
Ist die Abgabe von FFP2-Masken zulasten der GKV schon jetzt möglich?
Nein. Ein Anspruch auf Schutzmasken ist nicht Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Die finanziellen Mittel sollen aus dem Bundeshaushalt kommen. Die rechtliche Basis für die Abgabe von FFP2-Masken an Risikopatienten bildet der mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz eingeführte § 20i Absatz 3 Nr. 1 c) SGB V. Auch wenn die Norm bereits in Kraft getreten ist, regelt sie das Vorhaben nicht im Detail. Stattdessen handelt es sich um eine sogenannte Ermächtigungsgrundlage, die es dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gestattet, ohne Zustimmung des Bundesrats eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen. An dieser Verordnung feilt das BMG derzeit noch. Bis die Verordnung wirksam wird, müssen sich Apothekenkund:innen also noch gedulden.
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Was genau soll in der Verordnung geregelt werden?
In der Begründung zum Dritten Bevölkerungsschutzgesetz heißt es: „In der Rechtsverordnung können die Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Anspruchs geregelt werden. Dies betrifft unter anderem die Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die aufgrund von Prädispositionen und weiterer Einflussfaktoren als besonders gefährdete Risikogruppen eingeordnet werden können. Auch kann die Art der Schutzmaske, wie beispielsweise FFP-2-Schutzmasken, sowie die Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken in der Rechtsverordnung bestimmt werden. Ebenfalls geregelt werden können der Vertrieb und die Abgabe der Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen, beispielsweise durch eine Abgabe der Schutzmasken in Apotheken, sowie die Preisbildung und Preisgestaltung.“ Das heißt: Fast alle relevanten Einzelheiten sind noch zu klären.
Wann ist damit zu rechnen, dass Apotheken mit dem Verteilen starten können?
Ursprünglich war Anfang Dezember als Starttermin angepeilt. So sah es der Mitte November gefasste Bund-Länder-Beschluss vor. Dieser Termin ist jedoch nicht zu halten, die Rechtsverordnung liegt noch nicht vor. Auf DAZ.online-Nachfrage erklärt das BMG jedoch, es sei weiterhin geplant, mit der Maskenausgabe „im Laufe des Dezembers“ zu beginnen. Noch berate der Bund mit Apotheken und Kassen die konkrete Umsetzung.
Wer hat ein Anrecht auf die Masken?
Auch diese Frage wird erst klar zu beantworten sein, wenn die Rechtsverordnung des BMG in ihrer endgültigen Fassung vorliegt. Einen Hinweis gibt es jedoch bereits: Um die „besonders vulnerabel Gruppen“, wie sie im kürzlich gefassten Bund-Länder-Beschluss umschrieben werden, genau zu definieren, hat das BMG den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gebeten, eine Stellungnahme einzureichen. Die Experten empfehlen in ihrer bereits vorgelegten Stellungnahme, folgende Personengruppen mit einzubeziehen: Menschen ab einem Alter von 60 Jahren sowie jüngere Menschen, die bestimmte Risiken aufweisen. Dazu zählt eine Risikoschwangerschaft ebenso sowie verschiedene Vorerkrankungen, etwa Herzinsuffizienz, Schlaganfall, Diabetes mellitus Typ 2 und Übergewicht (BMI ab 30). Auch Krebspatienten unter Chemo- oder Radiotherapie sowie COPD- und Asthma-Patienten zählen demnach zu den Risikogruppen. Ebenso Menschen, die an einer Immunschwäche oder chronischen Lebererkrankung leiden, eine Organtransplantation hatten oder dement sind. Der G-BA kommt so auf insgesamt mehr als 27 Millionen Personen, die als besonders vulnerabel gelten.
Die Masken soll es übrigens nicht nur für gesetzlich Versicherte geben. In der Verordnung kann das BMG den Anspruch auch auf alle nicht in der GKV versicherten Personen erstrecken.
Wie viele Masken sind pro Anspruchsberechtigtem vorgesehen?
Im Bund-Länder-Bechluss vom 16. November heißt es, dass jeder Anspruchsberechtigte 15 Masken erhalten soll. Und das einmalig. Dies entspreche rechnerisch einer Maske pro Winterwoche. Berücksichtigt man die Anzahl der Personen, die nach G-BA-Empfehlungen als besonders vulnerabel gelten, ergibt sich daraus eine Gesamtzahl an zu verteilenden Masken von etwa 400 Millionen. Ob es bei den 15 Masken bleibt, wird die erwartete Verordnung zeigen.
Woher kommen die Masken?
Braucht ein Anspruchsberechtigter einen Nachweis dafür, dass er zu einer Risikogruppe zählt?
Das ist bisher nicht geklärt. Thomas Preis, Vorstandsvorsitzender des Apothekerverbands Nordrhein, hatte kürzlich dazu in einem Interview mit der Tageszeitung „Rheinische Post“ aus Düsseldorf spekuliert, dass es wegen der zu erwartenden Mehrbelastung für die Praxen wohl nicht darauf hinauslaufen werde, dass besonders gefährdete Personen ein Kassenrezept erhalten. Er vermutet, dass die Krankenkassen selbst für ihre berechtigten Versicherten sogenannte Bezugsscheine ausstellen werden, die dann in der Apotheke vorzuzeigen sind. Auch der G-BA spricht sich in seiner Stellungnahme dafür aus, Risikopatienten mit möglichst einfachen Regeln zu ermitteln. Dabei sollte vorrangig auf Kriterien wie Alter, Pflegebedürftigkeit, Chroniker-Regelung und DMP-Status abgestellt werden – auch wenn damit eine Vollerfassung der Risikogruppen in einem ersten Schritt nicht gewährleistet sei. Individuelle ärztliche Überprüfungen oder Atteste seien nicht praktikabel. Eine verbindliche Regelung ist erst mit der angekündigten Verordnung des BMG zu erwarten.
Muss die Apotheke die Masken selbst beim Großhandel bestellen?
Wie der Vertrieb der Masken aussehen soll, ist bisher nicht definiert. In der Begründung zum Dritten Bevölkerungsschutzgesetz heißt es lediglich, dass in der Rechtsverordnung „der Vertrieb und die Abgabe der Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen, beispielsweise durch eine Abgabe der Schutzmasken in Apotheken, sowie die Preisbildung und Preisgestaltung“ geregelt werden kann. Auch hier ist also Geduld gefragt.
Woher kommen die Masken?
Anzunehmen ist, dass die Masken nicht zuletzt aus den im Frühjahr vom Bund beschafften Beständen kommen. Eine abschließende Entscheidung ist allerdings offenbar noch nicht gefallen. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) erklärte bei einer Pressekonferenz am vergangen Montag, ob und in welchem Umfang FFP2-Masken aus dem nationalen Vorrat an Risikogruppen verteilt werden, werde in den nächsten Tagen entschieden.
Gibt es ein Honorar für die Apotheken?
Soll ich mich jetzt schon mit FFP2-Masken bevorraten?
Wegen der vielen Fragezeichen zum Vertrieb der Masken, die derzeit noch im Raum stehen, erscheint eine Bevorratung nicht ratsam.
Sind die Masken gratis oder muss der Anspruchsberechtigte eine Zuzahlung leisten?
Im § 20i SGB V heißt es, es könne ein Zuzahlung vorgesehen werden, im Bund-Länder-Beschluss ist von einer „geringen Eigenbeteiligung“ für die Versicherten die Rede. Wie diese genau aussehen soll, ob sie eventuell der apothekenüblichen Zuzahlung für Medizinprodukte beziehungsweise Hilfsmittel zum Verbrach entsprechen wird, bestimmt das BMG in seiner Verordnung.
Wie erfolgt die Abrechnung?
Auch hier bleibt nur der Verweis auf die ausstehende Verordnung des BMG.
Bekommt die Apotheke ein Honorar für den Aufwand?
Da der Vertriebsweg bisher nicht festgeschrieben ist, kann naturgemäß auch noch kein konkretes Honorar für die Apotheken existieren. Die drei für die Pharmazeut:innen entscheidenden Punkte – Vertrieb, Abrechnung und Honorar – können frühestens mit der Verordnung aus dem Hause Spahn geregelt werden. Ob es überhaupt eine Vergütung für die Apotheken geben wird, ist derzeit offen.
13 Kommentare
FFP2
von Dieter Slamanig am 21.12.2020 um 10:28 Uhr
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