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Corona-Schnelltests im Auftrag des Landes
So organisiert Baden-Württemberg die Tests in Apotheken
Tests, Personal und Dokumentation
Welche Tests sind geeignet?
Es wird empfohlen, Antigen-Tests zu verwenden, die die durch das PEI in Abstimmung mit dem RKI festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Eine Liste dieser Tests findet sich auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Wer darf den Abstrich nehmen?
Alle zurzeit auf dem Markt befindlichen Antigen-Schnelltests müssen von eingewiesenen Personen angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. In Apotheken kommen hierfür Approbierte sowie PTA in Betracht. „Hierzu bedarf es jedoch einer Schulung vorab“, unterstreicht das Ministerium in seinem Leitfaden. Die Schulungen müssen demnach jedoch nicht zwingend durch ärztliches Personal erfolgen, vielmehr muss die schulende Person in der Handhabung des jeweiligen Testes erfahren sein. „Die Möglichkeit, auch Online-Schulungen zu konsultieren, ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen.“ Die Apotheke muss, auch aus medizinprodukterechtlicher Sicht, in einer Einzelfallbetrachtung prüfen, ob die Mitarbeitenden die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und mit einer entsprechenden Einweisung für die Anwendung des betreffenden Tests nach Gebrauchsinformation ausreichend qualifiziert sind.
Wie ist mit den Testergebnissen umzugehen?
Wird jemand negativ getestet, so sei in der Regel nichts weiter zu veranlassen, so das Ministerium – „der Person ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen“. Eine Ausnahme besteht bei der Testung von Schüler:innen. Ihnen ist nach der Corona-Testverordnung eine Bescheinigung über die negative Testung auszugeben, da diese zur Verkürzung der Quarantänezeit führt. Für Selbstzahler gilt: Nimmt die Apotheke solche Tests vor, so ist der getesteten Person auf Verlangen eine Bescheinigung über das negative Testergebnis auszustellen.
Wird eine Person positiv getestet, so ist ihr eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen und darauf hinzuweisen, dass eine Nachtestung mittels PCR-Test erfolgen sollte. Zu diesem Zweck ist der oder die Betroffene an eine Arztpraxis oder ein Testzentrum zu verweisen. Die positiv getestete Person und deren Haushaltsangehörige müssen sich zudem unverzüglich in häusliche Absonderung begeben. „Apotheken sind laut aktueller Aussage des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 IfSG verpflichtet, positive Antigentests an das zuständige Gesundheitsamt zu melden“, informiert das Ministerium in seinem Leitfaden.
Wie weisen die Apotheken nach, dass sie nur Anspruchsberechtigte zulasten des Gesundheitsfonds getestet haben?
In dem Leitfaden des Ministeriums ist zu möglichen Dokumentationspflichten in diesem Zusammenhang nichts zu finden. Letztlich muss also jede Apotheke für sich selbst abwägen, ob sie zum Beispiel die Berechtigungsnachweise – Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts oder Warnung in der Corona-App – in irgendeiner Form festhalten möchte.
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