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Corona-Schnelltests im Auftrag des Landes
So organisiert Baden-Württemberg die Tests in Apotheken
Vergütung und Abrechnung
Welche Vergütung erhalten die Apotheken?
Die Apotheken bekommen pro Test 9 Euro für die Materialkosten plus weitere 9 Euro Honorar für die Abstrichnahme erstattet.
Wie wird abgerechnet?
Teilnehmende Apotheken können sich über die Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) in einem Online-Portal registrieren. Hierüber können die Betriebe sowohl die Sachkosten als auch die erbrachten Leistungen (Abstrichkosten) mit der KV abrechnen. Die Kosten für Schutzkleidung sind in diesen Pauschalen eingepreist und werden nicht gesondert erstattet. „Die Testung mit Schnelltests umfasst neben der Abstrichnahme auch die Ergebnismitteilung und Ausstellung einer Bescheinigung zum Befund sowie im Falle eines positiven Testergebnisses den Hinweis, sich in einem Testzentrum oder einer Corona-Schwerpunktpraxis mittels PCR-Testungen ‚nachtesten‘ zu lassen“, heißt es in dem Leitfaden. Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Testverordnung beschränkt sich demnach der Test-Anspruch bei den Schnelltests auf solche, welche die durch das PEI in Abstimmung mit dem RKI festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen.
Welche räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen müssen die Apotheken erfüllen?
Zur Steuerung der Besucherströme empfehle sich ein Terminvergabesystem, schlägt das Ministerium vor. „Alternativ könnte ein Testangebot außerhalb der üblichen Öffnungszeiten erfolgen. Ansammlungen bzw. Schlangenbildungen von zu testenden Personen können so verhindert werden.“ Eine räumliche Trennung der zu testenden Personen und anderen Kund:innen und Kunden der Apotheke wird ebenfalls empfohlen. Aber: „Aus apothekenrechtlicher Sicht muss der Raum bzw. der Bereich (z. B. Beratungsraum, abgetrennte Kabine), in welchem die Testung durchgeführt werden soll, von der Offizin aus direkt zugänglich sein.“ Das Backoffice eignet sich – ebenso wie Labor und Rezeptur – hierfür nicht. Denn: „Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit dürfen die hinteren Apothekenbetriebsräume nur von Apothekenpersonal und nicht von Kundinnen und Kunden betreten werden.“
Sollte eine Abtrennung eines entsprechenden Bereichs der Offizin vorgenommen werden, ist dies laut Sozialministerium dem zuständigen Regierungspräsidium mitzuteilen und dieses in Zweifelsfällen zu konsultieren. „Dies ist erforderlich, da Änderungen hinsichtlich der Räume und der Ausstattung der Apotheke nach den Vorgaben der ApBetrO anzeigepflichtig sind (vor der Änderung) und es Vorgaben für die Gestaltung der Offizin gibt, die bei der Erteilung der Betriebserlaubnis überprüft wurden und deren Einhaltung im Rahmen der Regelüberwachung ebenfalls überprüft werden.“
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