1. Sogenannte „Cluster-Schüler“: Damit sind Schüler:innen gemeint, die ausschließlich im Schulkontext Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten. Dies gilt entsprechend für Kinder, die eine Kita besuchen. Ob jemand als „Cluster-Schüler“ gilt, stellt das Gesundheitsamt im Zusammenwirken mit den Schulleitungen bzw. Einrichtungsleitungen fest. Der Test darf frühestens am fünften Tag der Quarantäne durchgeführt werden. Der Apotheke muss im Vorfeld der Testung die Quarantänebescheinigung der zuständigen Behörde vorliegen.
2. Kontaktpersonen: Dazu zählen enge asymptomatische Kontaktpersonen von Menschen mit einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion, Personen, die über die Corona-Warn-App eine Warnmeldung „Erhöhtes Risiko“ erhalten haben sowie Haushaltsangehörige von mit SARS-CoV-2 infizierten Personen. Sie müssen der Apotheke im Vorfeld der Testung eine entsprechende Quarantänebescheinigung der zuständigen Behörde oder die Warnmeldung der App vorlegen.
3. Personal von nicht ärztlichen Praxen und anderen medizinischen Heilberufen: „Hier ist die Abrechnung des Abstrichs nur möglich, wenn die Einrichtung, deren Personal untersucht werden soll, nach der Testverordnung des Bundes nicht selbst abrechnen kann“, erläutert das Ministerium. Dies sind nicht ärztliche Praxen von Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden und anderen medizinischen Heilberufen. „Sie dürfen ihr Personal zwar mit einem Antigentest vorsorglich einmal wöchentlich auf das Coronavirus untersuchen lassen, den Test aber nicht selbst durchführen bzw. können diesen nicht abrechnen.“
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