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Makelverbot und Plattformen
Bundestag verabschiedet Digital-Gesetz
Der Deutsche Bundestag hat am heutigen Donnerstag das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) verabschiedet. Darin bringt die Große Koalition unter anderem ein gesetzlich verankertes Makel- und Zuweisungsverbot für den E-Rezept-Token auf den Weg. Die Initiatoren der Vor-Ort-Apothekenplattformen begrüßen das Vorhaben und sehen darin kein Problem hinsichtlich ihrer Zukunftspläne.
Der Bundestag gibt grünes Licht für das nächste Digitalisierungspaket aus dem Hause Spahn: Am heutigen Donnerstag verabschiedete er das sogenannte Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz. Darin enthalten sind auch wichtige Neuerungen für die Apothekerschaft. Eine davon betrifft das Zuweisen von E-Rezepten: „Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen […] mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben“, heißt es bereits in § 11 Absatz Apothekengesetz (ApoG). In § 11 Absatz 2 wird ergänzt: „Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form zum Gegenstand haben.“
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Trotz Makelverbot: Versender genießen Vorteile
§ 11 Abs. 1a ApoG enthält sodann das Makelverbot, das Dritten verbietet, Verschreibungen zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren. Dies gilt bislang auch für auch Verschreibungen in elektronischer Form – und künftig eben auch den E-Token. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Das Makelverbot auch auf den Token – also den Schlüssel zum E-Rezept – auszuweiten, war seit Langem eine Forderung der ABDA gewesen. „Bisher war gesetzlich nämlich nur klar geregelt, dass bei den E-Rezepten, nicht aber bei den E-Rezept-Token die freie Apothekenwahl der Patientinnen und Patienten gewährleistet ist“, zitiert die ABDA ihre Präsidentin, Gabriele Regina Overwiening, dazu in ihrem Newsroom. „Drittanbieter hätten das ausnutzen können.“ Dem sei nun ein Riegel vorgeschoben. „Aus Verbraucherschutzgründen ist das absolut wünschenswert!“
Seit Bekanntwerden dieser Änderungen Anfang der Woche wurden aber auch kritische Stimmen laut: Könnten die Apothekenplattformen durch eine möglicherweise zu weitreichende Formulierung des Makel- und Zuweisungsverbot erheblich eingeschränkt oder in ihrer Funktionalität gegenüber den Nutzern und Apotheken ausgehebelt werden? Neben dem „Zukunftspakt Apotheke“ von Noweda/Burda, arbeiten Noventi/Phoenix zusammen mit den Partnern von Pro AvO an einer solchen Plattform mit Namen „gesund.de“. Und auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) beabsichtigt ein Apothekenportal zeitnah anzubieten.
1 Kommentar
Sind die Ärzte unter Strafbewehrung dabei mit berücksichtigt worden?
von Andreas Grünebaum am 06.05.2021 um 18:52 Uhr
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