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Die Digitalisierung der Impfzertifikate in den Apotheken läuft auf Hochtouren, und schon schaut unser Freund, der Datenschützer, uns argwöhnisch über die Schulter. Was müssen wir, was dürfen wir da dokumentieren? Deutlicher geht es bei der neuen Testverordnung zu, die ab 1. Juli kommt: Vieles wird klarer geregelt. Und ganz klar: Mehr Arbeit, weniger Geld. Ums Geld geht’s auch bei den Megadeals der Pharmahändler. Vorerst nur Gerücht: Will McKesson seine Celesio und Gehe an Phoenix verkaufen? Fakten gibt es dagegen beim E-Rezept: Es startet bundesweit nicht am 1. Juli, sondern frühestens im vierten Quartal ein bisschen und dann ab 1. Januar 2022 ein bisschen mehr. Und dann wohl erstmal als feiner Papierausdruck. Schöne neue Welt!
21. Juni 2021
Puh, ist das kompliziert. Eigentlich. Und dabei tun es die Apotheken bereits seit einer Woche: Sie stellen digitale Impfzertifikate aus anhand von Unterlagen (Impfpass), die ihnen gegen Covid-19 geimpfte Personen vorlegen. Nun, mein liebes Tagebuch, das Dokumentieren an sich ist ein Kinderspiel. Das Komplizierte daran ist die Frage: Was muss, was genau darf die Apotheke dokumentieren, um nachweisen zu können, dass sie ihren gesetzlich aufgegebenen Prüfpflichten hinreichend nachgekommen ist? Und da wird’s höchstjuristisch, das Stichwort ist, Sie ahnen es, der Datenschutz. Wie sagt ein Datenschützer so nett: „Optimal wäre gewesen, vorab klare Informationen an alle Akteure und an die Aufsichtsbehörden zu geben. Das ist leider noch nicht geschehen.“ Tja, und jetzt haben wir den Datenschutz-Salat. Das Dilemma für die Apotheken: Einerseits müssen sie für die digitalen Impfzertifikate keine personenbezogenen Daten speichern oder aufbewahren und auch nicht digital weiterverarbeiten oder speichern. Andererseits sieht das Infektionsschutzgesetz ausdrücklich vor, so Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, dass die Durchführung der Überprüfung, die ordnungsgemäße Belehrung des Kunden und die Ausstellung des Impfzertifikats zu dokumentieren sind. Was nun, mein liebes Tagebuch? Das Bundesgesundheitsministerium lässt wissen: Verboten ist diese Dokumentation aus seiner Sicht nicht. Allerdings empfiehlt der Rechtsanwalt, dass sich die Apotheke die ordnungsgemäße Belehrung von der Person bestätigen lässt, was dann aber auch zugleich bedeutet, dass diese Bestätigung eine Verarbeitung personenbezogener Daten in Form der Speicherung derselben beinhaltet. Und fragt man Behörden und Datenschützer in den Bundesländern, so wird so manche Frage dazu noch differenzierter betrachtet. Mein liebes Tagebuch, vielleicht kommen wir hier weiter, wenn wir uns in diesem Fall an die vor Kurzem aktualisierten ABDA-Vorgaben halten. Auf den Punkt gebracht: Doku nicht erforderlich, QMS empfehlenswert.
1 Kommentar
Datenschutz
von Michael Folk am 27.06.2021 um 12:21 Uhr
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