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COVID-19-Genesenenzertifikate – das müssen Apotheken wissen

Stuttgart - 24.08.2021, 16:15 Uhr

Apotheken sind nun in der Lage, Genesenenzertifikate auszustellen. (s / Foto: privat)

Apotheken sind nun in der Lage, Genesenenzertifikate auszustellen. (s / Foto: privat)


Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden und welcher Test wird anerkannt?

Welche Dokumente müssen Kund:innen, die ein Zertifikat wollen, vorlegen?

  • Nachweis einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2 (nach Artikel 3 Abs.1 Buchstabe c) Verordnung (EU) 2021/953 über die Dokumentation eines positiven Ergebnisses eines Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAT), i. d. R. PCR-Tests)
  • Nachweis der Identität, z. B. Personalausweis

Welche Dokumente werden als Nachweis einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2 anerkannt?

  • PCR-Befund eines Labors
  • PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
  • PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
  • ärztliches Attest (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten)

Welche Dokumente werden nicht anerkannt?

  • Antigenschnelltestnachweis
  • Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Testdatum enthalten
  • Antikörpernachweis
  • Krankheitsatteste

Was passiert, wenn Patient:innen den Nachweis verloren haben?

Liegt dieser Nachweis nicht mehr vor, kann er erneut von der betreffenden Stelle ausgestellt werden.

Wie alt darf der Nachweis sein?

Das Datum der ersten positiven Testung muss mindestens elf Tage und darf maximal 180 Tage zurückliegen.

Welche Angaben müssen auf dem Genesenennachweis vorhanden sein (§ 22 Absatz 6 IfSG)?

  • Name und Geburtsdatum der getesteten Person
  • das Datum der Testung und
  • Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung (PCR), und zum Aussteller


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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