Weitere Infos finden Sie in der Handlungshilfe der ABDA „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker:innen“, die im Mitgliederbereich der ABDA-Homepage bereit steht.
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Neue Funktion im DAV-Portal
COVID-19-Genesenenzertifikate – das müssen Apotheken wissen
Werden PCR-Tests aus dem Ausland anerkannt?
Dürfen Zertifikate ausgestellt werden, wenn der PCR-Test im Ausland durchgeführt wurde?
PCR-Test aus EU-Mitgliedstaat: Ausstellung wie bei den COVID-19-Impfzertifikaten nach besonders sorgfältiger Prüfung der Echtheit der Dokumente und der Plausibilität des Antrags grundsätzlich möglich, wenn
- ein vollständiger und authentischer Genesenennachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorgelegt wird,
- der Antragsteller zu dem in § 1 TestV genannten Personenkreis gehört, und glaubhaft macht, dass er in absehbarer Zeit nicht in denjenigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren wird, in dem er positiv getestet wurde (und daher dort kein Zertifikat erlangen kann).
PCR-Test aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat: Die Verordnung (EU) 2021/953 legt nur die europaweit harmonisierten Rahmenbedingungen für die Ausstellung von digitalen Impf-, Test- und Genesenenzertifikaten fest. Zur Ausstellung von Genesenenzertifikaten für Personen, die in Nicht-EU-Mitgliedstaaten positiv getestet wurden, werden bisher keine Angaben gemacht. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen der ABDA keine Informationen vor, wie in diesem Fall vorzugehen ist.
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Wie funktioniert die Erstellung?
Die Erstellung funktioniert analog zu den Impfzertifikaten über das Apothekenportal des DAV https://www.mein-apothekenportal.de/ und dort über das Modul „COVID-19-Zertifikat“, Genesenenzertifikat.
Wie wird die Ausstellung vergütet?
Für die Ausstellung der COVID-19-Genesenenzertifikate ist eine Vergütung von 6,00 Euro (inklusive Umsatzsteuer) vorgesehen (§ 12 Abs. 6 TestV).
Wie wird abgerechnet?
Die COVID-19-Genesenenzertifikate sollen wie auch die COVID-19-Impfzertifikate einmal monatlich abgerechnet werden. Auch hier wird eine Übersicht zur Anzahl der ausgestellten COVID-19-Genesenenzertifikate über das Apothekenportal abrufbar sein. Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen sind in den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
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