Stresstest fürs Makelverbot

Kammer Nordrhein geht gegen DocMorris-Plattform vor

Berlin - 22.09.2021, 07:00 Uhr

Verstößt die DocMorris-Plattform gegen das Apothengesetz? Die AKNR findet: ja! (c / Foto: Screenshot DocMorris Express)

Verstößt die DocMorris-Plattform gegen das Apothengesetz? Die AKNR findet: ja! (c / 
Foto: Screenshot DocMorris Express)


Rezeptzuweisung gegen Grundgebühr?

In der Abmahnung wird das Unternehmen aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, Apotheken in Deutschland einen Vertrag über eine Aufschaltung auf die DocMorris-Plattform anzubieten, diesen Vertrag abzuschließen oder diesen Vertrag zu vollziehen, wenn im Rahmen der Vertragsdurchführung E-Rezepte an diese Partnerapotheken übermittelt werden und die teilnehmenden Apotheken dafür eine monatliche Grundgebühr von mindestens 399 Euro pro Apotheke zahlen. Auch OTC-Bestellungen will die Kammer unterbinden, wenn die genannte Transaktionsgebühr zu bezahlen ist.

Die AKNR sieht in dem Modell einen Verstoß gegen das Makelverbot (§ 11 Abs. 1 a ApoG). Denn wofür sollen die Partnerapotheken fast 400 Euro zahlen, wenn nicht dafür, dass sie in der Folge mit E-Rezepten rechnen können? Und was die Gebühren im Zusammenhang mit den nicht preisgebundenen Arzneimitteln betrifft, sei dies ein Verstoß gegen § 8 Satz 2 ApoG. Diese Norm besagt, dass unter anderem „Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für den Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist“, unzulässig sind.

Die AKNR will mit dem Verfahren die entsprechenden Regelungen einem „Stresstest“ unterziehen. Sind sie tatsächlich wirkungsvoll in der digitalen Welt? Aber auch die Apotheken, die sich der Plattform anschließen, hat sie im Blick: Was könnte ihnen drohen, wenn sie Provisionsvereinbarungen treffen, die dem Apothekengesetz nicht entsprechen?

Es ist kaum anzunehmen, dass DocMorris sein Geschäftsmodell nun auf die Abmahnung hin grundlegend umstellt. Und so darf man gespannt sein, wie die Sache weitergeht – und welche Auswirkungen sie möglicherweise auch auf andere Plattformen haben wird.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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Mögliche Regelungslücken im Blick

1 Kommentar

na endlich ...

von Kathrin Storch am 22.09.2021 um 7:20 Uhr

Angesichts der ganzen Berichte über die verschiedenen Plattformen habe ich mich immer schon gefragt, ob denn dieses Geschehen wirklich rechtlich so in Ordnung sein kann - persönlich könnte ich mir schon gar nicht vorstellen, bei einem solchen "Mitbewerber" unterzuschlüpfen und dafür noch so viel Geld zu berappen... auch wenn auf anderen Plattformen Online Ärzte und Online Apotheken auf einer Plattform werben - eine solche gemeinsame Werbeform wäre ja offline gar nicht denkbar zwischen 2 Heilberuflern ...ich bin gespannt ...

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