Neue Testverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht

Es bleibt bei 11,50 Euro für den Corona-Schnelltest

Berlin - 22.09.2021, 10:45 Uhr

Die Schnellteststationen haben ihre Hochzeit hinter sich. (Foto: IMAGO / Horst Galuschka)

Die Schnellteststationen haben ihre Hochzeit hinter sich. (Foto: IMAGO / Horst Galuschka)


Gestern wurde im Bundesanzeiger eine neue Corona-Testverordnung veröffentlicht – gelten wird sie aber erst am 11. Oktober. Ab dann werden die kostenlosen Bürgertests Geschichte sein. Nur noch für bestimmte, vor allem „impfunfähige“ Personen wird es dieses Angebot geben. Alle andern müssen dann selbst für den Test zahlen. Abstand genommen hat das Bundesgesundheitsministerium allerdings von seinem vorübergehenden Plan, die Leistungserbringer für die Durchführung der PoC-Schnelltests besser zu vergüten. Apotheken werden also auch künftig nur 8 Euro plus 3,50 Euro für die Materialkosten abrechnen können.

So hatten sich das ABDA und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vermutlich nicht vorgestellt, als sie in ihren Stellungnahmen zum Referentenentwurf für eine neue Coronavirus-Testverordnung anmerkten, die geplante Änderung der Vergütungsregelung für die Schnelltest-Durchführung müsse angepasst werden. Denn zunächst hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorgesehen, dass Apotheken und andere berechtigte Leistungserbringer, die PoC-Tests auf SARS-CoV-2 anbieten, ab dem 1. November 10 Euro je durchgeführtem PoC-Test plus 3,50 Euro für die Sachkosten erhalten sollen. Bisher bekommen die Anbieter insgesamt 11,50 Euro (8 Euro + 3,50 Euro) je Test. Da die bisherige Verordnung – und mit ihr auch die Vergütungsregel – aber zum 10. Oktober auslaufen soll, wäre eine Lücke entstanden, bis 1. November hätte es schlicht keine Vergütungsvorschrift gegeben. Statt zu präzisieren hat sich das BMG allerdings nun darauf besonnen, den entsprechenden Paragrafen in neuen Testverordnung nur minimal zu schleifen, in seiner Wirkung aber so zu belassen, wie er ist. Damit bleibt es also bei den 11,50 Euro. Ob diese Bezahlung noch viele Anbieter motivieren kann, ihren Service aufrecht zu halten, muss sich nun zeigen.

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Klar ist nämlich: Die Nachfrage nach Tests auf Staatskosten wird weiter schrumpfen. Denn der Anspruch auf kostenlose Schnelltests wird stark eingeschränkt – in diesem Punkt hat das BMG am Referentenentwurf nochmals nachgeschrubbt. § 4a TestVO regelt bislang die Bürgertestungen, die allen asymptomatischen Personen kostenlos zustehen. Doch schon im August hatten Bund und Länder beschlossen, dieses Angebot mit Ablauf des 10. Oktober enden zu lassen. Bis dahin, so der Gedanke, sollten alle Bürger:innen die Möglichkeit gehabt haben, vollen Impfschutz zu erlangen. Wer die Impfung jedoch verweigert, soll für die Kosten eines Tests künftig selbst aufkommen. Ausnahmen sollte und wird es natürlich geben. Sprach der zunächst angedachte neue § 4a TestVO noch von „vunerablen“ Personen, so ist er nun überschrieben mit „Testungen bei impfunfähigen und abgesonderten Personen“. Geregelt wird darin folgendes:

Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentests:

  1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
  2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  3. bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist,
  4. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
  5. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

Für testende Apotheken ist dabei wichtig: Sie müssen sich einen Nachweis vorlegen lassen, dass die getestete Person aus einem der in § 4a genannten Gründe anspruchsberechtigt ist. Im Fall des § 4a Nr. 2 ist dabei ein ärztliches Zeugnis im Original vorzulegen, das besagt, dass die getestete Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden kann.

Außerdem wurde bei den Übergangsfristen für Jugendliche nachgebessert und Schwangere explizit genannt – schließlich gibt es auch für sie mittlerweile Impfempfehlungen der STIKO.

Die künftig geltende Testverordnung ermöglicht der KBV überdies, bei ihren Vorgaben zur Auftrags- und Leistungsdokumentation von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abzusehen (§ 7 Abs. 5 TestVO). Diesen Plan hatte die ABDA im Sinne der Entbürokratisierung begrüßt. Klargestellt wird nun zudem: Das Ergebnis der Testung, der Nachweis der Meldung eines positiven Testergebnisses an das Gesundheitsamt sind lediglich bis zum 31. Dezember 2022 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Für alle anderen Nachweise und Dokumentationen bleibt es bei dabei, dass diese bis Ende 2024 aufzubewahren beziehungsweise zu speichern sind.

Nach wie vor hat die Testverordnung eine begrenzte Laufzeit: Sie wird zum Jahresende außer Kraft treten.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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