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So nach und nach werden die Äußerungen realistischer: Ab 1. Januar soll zwar das E-Rezept kommen, d.h., die offizielle Einführung des E-Rezepts wird dann verkündet. Aber das bedeutet noch lange nicht, dass ab 1. Januar alle Arztpraxen auf Knopfdruck E-Rezepte ausdrucken oder an die Smartphones senden. Das werden sie nämlich nicht können: Die Arztpraxissoftware wird in vielen Praxen noch nicht auf dem neusten Stand sein. Da muss noch viel getestet werden. Und das E-Rezept kommt so langsam und „nach und nach“. Was es jetzt schon gibt: die DAV-App, aber noch lange nicht mit allen Funktionen – die kommen auch nach und nach. Genauso wie unsere pharmazeutischen Dienstleistungen.
27. September 2021
Über die pharmazeutischen Dienstleistungen und deren Honorierung konnten sie sich nicht einigen, der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband. Da muss nun eine Schiedsstelle das letzte Wort sprechen. Wir deutschen Apothekerinnen und Apotheker werden uns also noch gedulden müssen, bis wir von DAV-und-GKVs Gnaden erfahren dürfen, was genau mit den pharmazeutischen Dienstleistungen auf uns zukommt. Noch immer ist es nämlich höchst geheim, was da über unsere Köpfe hinweg ausgehandelt wird, womit wir in Zukunft beglückt werden. Eins ist schon heute klar: Pharmazeutische Dienstleistungen bedeuten für all diejenigen Apotheken, die dann was auch immer sie an pharmazeutischen Diensten leisten werden, zunächst mehr Arbeit und mehr Kosten. Und das Honorar? Dafür stehen insgesamt nur schlappe 150 Mio. Euro zur Verfügung. Also, mein liebes Tagebuch, es bleibt uns nichts anderes übrig, als zu warten auf den Moment, wenn sich nach dem Spruch der Schiedsstelle der Vorhang hebt und die geheimen pharmazeutischen Dienstleistungen sichtbar werden. Ehrlich gesagt, wir können’s erwarten, lasst euch Zeit. Das Nähere zu diesen Dienstleistungen wird sich dann im neuen Paragrafen 33 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung finden: In der Anlage 11 stehen sie dann, die pharmazeutischen Dienstleistungen sowie das Nähere zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten Dienstleistungen und zu deren Abrechnung. Worüber sich DAV und GKV allerdings bereits einigen konnten, sind Maßnahmen zur Absicherung der Gleichpreisigkeit, also ein Verfahren wie vorzugehen ist, wenn eine Apotheke gegen die ebenfalls mit dem Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz eingeführte Rx-Preisbindung im Sozialrecht verstößt. Ab 1. Oktober 2021 gilt: Wenn eine in- oder ausländische Apotheke gegen die Rx-Preisbindung verstößt, muss sie mit einer Vertragsstrafe von bis zu 50.000 Euro rechnen.
2 Kommentare
Im Tagebuch
von Dr.Diefenbach am 03.10.2021 um 11:42 Uhr
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Verkauft
von Comny am 03.10.2021 um 9:17 Uhr
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