Irreführende Versprechen und belästigende Werbung

Cyber-Apothekenversicherung vor Gericht

19.10.2021, 15:15 Uhr

Zum Kundenkreis der ApoRisk GmbH sollen eigenen Angaben zufolge rund 5.000 Apothekerinnen und Apotheker zählen. (Foto: h_lunke /AdobeStock)

Zum Kundenkreis der ApoRisk GmbH sollen eigenen Angaben zufolge rund 5.000 Apothekerinnen und Apotheker zählen. (Foto: h_lunke /AdobeStock)


Landgericht Lübeck: Werbeversprechen inhaltlich unzutreffend und irreführend

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht Lübeck war ApoRisk nicht in der Lage, überzeugende Belege vorzulegen, die zeigen, dass die jeweiligen Versicherungsgesellschaften tatsächlich das Risiko abdecken. Im Fall der Cyber-Versicherung für Apotheken ging es um einen Vertrag mit der Helvetia. Die Gegenseite konnte sogar beweisen, dass die Versprechen mit der Helvetia gar nicht abgestimmt waren und von ihr nicht getragen werden. Dies zeigten auch die vorgelegten Vereinbarungen zwischen ApoRisk und Helvetia, die solche Werbeversprechen nicht enthielten. Das Gericht bewertete die Aussagen als inhaltlich unzutreffend und irreführend. Geklagt hatte der ebenfalls auf Apotheken und Sanitätshäuser spezialisierte Versicherungsmakler Steffen Benecke, der gemeinsam mit seinem Anwalt Jascha Arif die entsprechenden Unterlagen und Geschäftspraktiken zuvor geprüft hatte.

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ApoRisk erklärt auf DAZ-Anfrage: „Den Rechtsstreit haben wir in erster Linie verloren, weil dieser Rahmenvertrag erst zu November 2020 dokumentiert wurde. Demnach war für das Gericht die spätere Dokumentierung des Rahmenvertrages als Beweismittel für unsere Werbungmaßnahmen nicht ausreichend. Das bedeutet jedoch nicht, dass wir die Kunden von ApoRisk benachteiligen.“

In der Urteilsbegründung liest man jedoch, dass dem Gericht sehr wohl die Rahmenvereinbarung vorlag und es auf dieser Grundlage nicht für erwiesen hält, ob tatsächlich eine Bestandsgarantie existiert, wenn noch eine gesonderte Risikoprüfung erfolgen muss. Ein entsprechender Passus wird aus einer E-Mail des „Direktionsbevollmächtigten Underwriters“ Benzing der Helvetia Versicherungen vom 15. Januar 2021 zitiert: „Erst nach erfolgreicher Antragsprüfung ...“. Die E-Mail des Helvetia-Vertreters hebt darüber hinaus hervor, die Bestandgarantie sei ein „optionaler Bestandteil unserer Vereinbarung“. Und weiter liest man in der Urteilsbegründung: „Dass es im Juli 2020 einen Versicherer gab, der pauschal bereit war, alle Leistungen des Vorversicherers zu übernehmen, hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht.“



Deutsche Apotheker Zeitung
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

ApoRisk

von Arne Müller am 19.10.2021 um 16:11 Uhr

Unglaublich. Und so etwas darf in Deutschland jahrelang ungestraft geschehen. Peinlich....

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