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ApoRisk-Fall
Lohnen sich Cyber-Versicherungen für Apotheken?
Betroffene sollen das „Kleingedruckte“ prüfen
Der Klägeranwalt Jascha Arif hält die ganze Thematik für sehr heikel. Betroffene Apothekeninhaberinnen und -inhaber, die die Cyber-Versicherung „PharmaRisk Cyber“ oder auch andere ApoRisk-Versicherungen im Bereich des Inventar- und Haftpflichtschutzes abgeschlossen haben, sollten nachprüfen, ob sich die versprochenen Versicherungsleistungen tatsächlich in der Vereinbarung zwischen ApoRisk und der Helvetia finden. Doch gleichzeitig fürchtet er, dass dieses „Kleingedruckte“ den Versicherungsnehmern gar nicht vorliegt. (Anmerkung: Die Redaktion stellt klar, dass mit der Wiedergabe der Aussage des Herrn Arif nicht der Vorwurf erhoben werden soll, die ApoRisk stelle ihren Kunden nicht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Helvetia zur Verfügung.) Daher rechnet er damit, dass nun entsprechenden Anfragen von den Betroffenen direkt an die Helvetia gestellt werden. Vor diesem Hintergrund hält er es für geboten und appelliert an die Helvetia, hier proaktiv auf die betroffenen ApoRisk-Kunden mit einem Informationsangebot zuzugehen.
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Zunehmende Risiken erfordern proaktives Handeln
Doch bei der Helvetia scheint man an einer öffentlichen Aufarbeitung des Falls derzeit offenbar kein Interesse zu haben. Etwaige Beschwerden von versicherten Apotheken seien nicht bekannt, heißt es auf Anfrage. Einen detaillierten Fragenkatalog der DAZ beantwortet der verantwortliche Abteilungsleiter für Firmenkunden, Matthias Gärtner, nur ausweichend: „Feedback unserer Kunden zu den Produkten und Services der Helvetia nehmen wir gerne entgegen“, hört man von Gärtner aus der Frankfurter Versicherungszentrale.
Sofortige Kündigung des Maklervertrages gerechtfertigt?
Welche Versicherungsleistungen genau betroffen sind, kann auch Arif bisher nicht abschließend erfassen. ApoRisk vertritt dagegen nach wie vor den Standpunkt, dass Kunden „zu keiner Zeit benachteiligt waren und den vollen Versicherungsschutz haben“. Bei den wettbewerbsrechtlichen Verfahren in Lübeck ging es exemplarisch um einen Fall. Der Klägeranwalt hält es jedoch für möglich, dass die Versicherungen in weitaus mehr Fällen nicht oder nur zum Teil aufkommt, wenn es um den Ausfall der Infrastruktur, der Honorierung von Sachverständigen oder Lösegeldzahlungen für gekidnappte Daten kommen sollte. Auf die Apotheken könnten dann existenzbedrohende Situationen zukommen, weil sie im Schadensfall auf hohen Kosten sitzenblieben. Seit Beginn der Gerichtsprozesse steht er im Kontakt mit mehreren Apothekerinnen und Apotheker, die Versicherungen mit ApoRisk abgeschlossen haben. Der Jurist hält sogar eine sofortige Kündigung des Maklervertrages mit ApoRisk für gerechtfertigt. „Die eklatanten Falschangaben und fortwährende geflissentliche Gesetzesverstöße dürften zu einer schwerwiegenden Störung des Vertrauensverhältnisses geführt haben“, sagt Jascha Arif und weist auf § 314 Absatz 2 Satz 2 sowie Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hin, die Betroffenen ein Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gewähren. Diese Norm sei auch auf Makler- und Versicherungsverträge anwendbar. Eine schwerwiegende Störung der Vertrauensgrundlage aufgrund eines erheblichen Täuschungsversuchs sei als wichtiger Kündigungsgrund anerkannt. Der Klägeranwalt denkt sogar noch weiter: Möglicherweise bestehe neben einem Kündigungsrecht auch ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB.
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