Bis zu 8 SMC-B pro Apotheke

Gematik bremst Kammern ein: Beschlüsse sind verbindlich

Stuttgart - 21.12.2021, 10:45 Uhr

Apotheken, die neben ihrer Offizintätigkeit auch Sterilherstellung, Heimversorgung oder Versandhandel betreiben, dürfen über bis zu acht SMC-B-Karten mit unterschiedlichen Telematik-IDs verfügen. (c / Screenshot: Medisign.de / DAZ)

Apotheken, die neben ihrer Offizintätigkeit auch Sterilherstellung, Heimversorgung oder Versandhandel betreiben, dürfen über bis zu acht SMC-B-Karten mit unterschiedlichen Telematik-IDs verfügen. (c / Screenshot: Medisign.de / DAZ)


Ziel des Beschlusses: Diskriminierungsfreien Zugang des deutschen Versandhandels zur TI 

Nun folgt die Reaktion der Gematik. In einer Mitteilung von Gunnar Conrad, Leiter Recht bei der Gematik, heißt es, dass man mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung einen rechtskonformen Zustand hergestellt habe. Der Beschluss solle unter anderem dazu dienen, den diskriminierungsfreien Zugang des deutschen Versandhandels zur Telematikinfrastruktur sicherzustellen und eine Inländerbenachteiligung zu vermeiden. Laut Informationen der DAZ sollen die EU-Arzneimittelversender wie DocMorris und Shop Apotheke jeweils rund 30 SMC-B-Karten im Einsatz haben. Auch, weil es pro SMC-B-Karte eine „Durchsatzobergrenze“ gibt. Nach Angaben der Gematik liegt diese bei etwa 2.000 non-QES-Signaturen pro Stunde.

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Weiter heißt es in der Mitteilung, dass europäische Versandapotheken über die Zugangsmöglichkeit bereits bis Ende dieses Jahres verfügen würden und damit über die E-Rezept-App direkt adressierbar seien. Aufgrund der bisherigen Weigerung einiger Landesapothekerkammern, SMC-B mit separater Telematik-ID auszugeben, werde diese Möglichkeit für den deutschen Versandhandel nur mit einer zeitlichen Verzögerung möglich sein.

Gematik-Beschlüsse für Kammern verbindlich

„Beschlüsse der gematik-Gesellschafterversammlung über die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen sind für Apothekerkammern der Länder gemäß § 315 Abs. 1 SGB V verbindlich“, betont der Leiter der Gematik-Rechtsabteilung und geht konkret auf die Aussage von BAK-Präsident Benkert ein: Eine Kollision mit Landesgesetzgebung läge nicht vor, da der Beschluss keine neue Zuständigkeit schaffe, sondern eine bereits bestehende Zuständigkeit für die Herausgabe von SMC-B klarstelle.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@daz.online


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