§ 3 Coronavirus-Impfverordnung in der Fassung vom 7. Januar 2022, BAnZ AT vom 10. Januar 2022
(4a) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Leistungserbringer (Anm. der Redaktion: öffentliche Apotheken) haben ihre Berechtigung zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Absatz 2 nachzuweisen. Die Berechtigung ist nachgewiesen, wenn dem Leistungserbringer auf sein Ersuchen von seiner zuständigen Landesapothekerkammer bescheinigt wurde, dass er eine Selbstauskunft darüber abgegeben hat, dass
1. bei ihm nur Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, die Impfungen durchführen,
2. ihm eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, und
3. bei ihm eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist.
Das Vorliegen der Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer über den Nachweis der Berechtigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffs, den er selbst verabreicht.
1 Kommentar
Umsatzsteuer?
von Thomas T. am 13.01.2022 um 19:45 Uhr
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