Keine Änderung im Sinne der ABDA gibt es in puncto Vergütung für den Impfstoff: Die Apotheken erhalten für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der Beschaffung des Impfstoffs entsteht, den sie selbst verabreichen, eine Vergütung von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche. Die ABDA hatte hier angeregt, den Apotheken einen Euro mehr vorzusehen, weil diese – anders als die Ärzteschaft – keine Möglichkeit hätten, Verbrauchsmaterialien (medizinische Einweghandschuhe, Tupfer, Desinfektionsmittel, Pflaster etc.) als Praxisbedarf zu beziehen. Vielmehr müssten sie die hierdurch entstehenden Kosten aus der Honorierung der Impfung decken. Ferner bleibt es dabei, dass die Honorierung für die Impfung genauso hoch sein wird wie bei den Ärzten: Sie liegt grundsätzlich bei 28 Euro und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bei 36 Euro. Daneben können Apotheken sechs Euro für die Erstellung des digitalen Impfzertifikats (§ 22 Abs. 5 IfSG) abrechnen.
Nicht aufgegriffen wurde im Übrigen die Anregung der ABDA, die Vergütung für die nachträgliche Erstellung von Impfzertifikaten von 6 auf 7,20 Euro anzuheben.
Was die Abrechnung betrifft, so lautet der einschlägige § 10 Abs. 2 der Verordnung ab dem 11. Januar (Neuerung fett hervorgehoben):
1 Kommentar
Umsatzsteuer?
von Thomas T. am 13.01.2022 um 19:45 Uhr
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