Änderung der Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger

COVID-19-Impfungen in der Apotheke: Das regelt die neue Impfverordnung

Berlin - 10.01.2022, 17:10 Uhr

Das Curriculum der Bundesapothekerkammer zur „Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apothekerinnen und Apotheker“ steht seit letzter Woche. (Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie)

Das Curriculum der Bundesapothekerkammer zur „Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apothekerinnen und Apotheker“ steht seit letzter Woche. (Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie)


Honorierung: 28 Euro fürs Impfen, 7,54 Euro für die Impfstoffbeschaffung

Aufgegriffen hat das Bundesministerium für Gesundheit auch die Anregung der ABDA, die neue Regelung zur Datenübermittlung zu präzisieren und die Beauftragung Dritter zu ermöglichen. Sie besagt nun:

§ 4

(4a) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 haben die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (Anm. der Redaktion: öffentliche Apotheken) das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes e. V. zu nutzen. Der Deutsche Apothekerverband e. V. kann hierfür Dritte beauftragen. Die vom Deutschen Apothekerverband e. V. zusammengeführten Daten der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden an das Robert Koch-Institut elektronisch übermittelt.

Keine Änderung im Sinne der ABDA gibt es in puncto Vergütung für den Impfstoff: Die Apotheken erhalten für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der Beschaffung des Impfstoffs entsteht, den sie selbst verabreichen, eine Vergütung von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche. Die ABDA hatte hier angeregt, den Apotheken einen Euro mehr vorzusehen, weil diese – anders als die Ärzteschaft – keine Möglichkeit hätten, Verbrauchsmaterialien (medizinische Einweghandschuhe, Tupfer, Desinfektionsmittel, Pflaster etc.) als Praxisbedarf zu beziehen. Vielmehr müssten sie die hierdurch entstehenden Kosten aus der Honorierung der Impfung decken. Ferner bleibt es dabei, dass die Honorierung für die Impfung genauso hoch sein wird wie bei den Ärzten: Sie liegt grundsätzlich bei 28 Euro und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bei 36 Euro. Daneben können Apotheken sechs Euro für die Erstellung des digitalen Impfzertifikats (§ 22 Abs. 5 IfSG) abrechnen. 

Nicht aufgegriffen wurde im Übrigen die Anregung der ABDA, die Vergütung für die nachträgliche Erstellung von Impfzertifikaten von 6 auf 7,20 Euro anzuheben.

Was die Abrechnung betrifft, so lautet der einschlägige § 10 Abs. 2 der Verordnung ab dem 11. Januar (Neuerung fett hervorgehoben):

§ 10

(2) Für die Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstellen zusätzlich mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der durchgeführten Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARSCoV-2 und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Die an das Rechenzentrum im Rahmen der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das COVID-19-Impfzertifikat ausgestellt wurde.

Es ist davon auszugehen, dass die ABDA in Kürze aktualisierte Handlungshilfen rund um die neuen Regelungen veröffentlichen wird.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


1 Kommentar

Umsatzsteuer?

von Thomas T. am 13.01.2022 um 19:45 Uhr

Und wie üblich fehlt mal wieder jeder Hinweis auf die Umsatzsteuer ... Gibt es dazu irgendwo eine Aussage?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.