Gilt nur für Ungeimpfte

Genesenennachweis: RKI begründet 90-Tage-Regel

Berlin - 04.02.2022, 12:15 Uhr

Das RKI erläutert jetzt, weshalb der Genesenenstatus bei Ungeimpften nur noch 90 Tage gilt. (Foto: IMAGO / Joko)

Das RKI erläutert jetzt, weshalb der Genesenenstatus bei Ungeimpften nur noch 90 Tage gilt. (Foto: IMAGO / Joko)


Dass das Robert Koch-Institut Mitte Januar die Gültigkeit von COVID-19-Genesenennachweisen hierzulande von 180 auf 90 Tage verkürzte, kam für viele überraschend. Jetzt erläutert das RKI auf seiner Website, auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen es den Genesenenstatus neu bewertet hat. In diesem Zuge stellt es klar, dass dies ausschließlich für Menschen gilt, die weder vor noch nach der Infektion eine Impfdosis erhalten haben.

Mitte Januar ermächtigte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) das Robert Koch-Institut (RKI), die fachlichen Vorgaben für Gensenenzertifikate festzulegen – und das RKI machte gleich Nägel mit Köpfen: Es verkürzte die Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen von 180 auf 90 Tage. Diese unvermittelte Änderung sorgte für Irritation, insbesondere unter den Betroffenen, die praktisch über Nacht ihren Genesenenstatus verloren.

Jetzt hat das Institut auf seiner Website eine wissenschaftliche Begründung veröffentlicht, wie es zu dieser Entscheidung kam – und stellt in diesem Zuge klar, dass die 90-Tage-Regel ausschließlich für vollständig Ungeimpfte gilt. „Diese fachlichen Vorgaben für den Genesenennachweis beziehen sich ausschließlich auf Personen, die ungeimpft sind, d.h. weder vor, noch nach ihrer durchgemachten Infektion eine Impfung erhalten haben“, betont es nun einleitend. „Dies bedeutet, dass in der Praxis für Personen, die vor oder nach ihrer durchgemachten Infektion eine Impfung erhalten haben, in der Regel das ausgestellte digitale Impfzertifikat der EU als Vorlage ausreichend ist.“

Gleichwohl habe auch dieser Personenkreis das Recht, sich auf Wunsch ein digitales Genesenenzertifikat nach EU-Vorgaben ausstellen zu lassen (Verordnung (EU) 2021/953). „Ein solches wird zusätzlich zu einem digitalen Impfzertifikat der EU ausgestellt und kann parallel genutzt werden, insbesondere im Hinblick auf die auf 270 Tage begrenzte Anerkennungsdauer des digitalen Impfzertifikates der EU in anderen Staaten oder bei Einreise nach Deutschland.“



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.